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worden sein. Daß die Zahlen der Bänke, 44 für Neu- und 22 für Altdresden, in dem hier besprochenen Zeitraum nicht überschritten worden sind, ergiebt sich aus zahlreichen Angaben[1]. Nach der starken Vergrößerung, welche die Stadt unter den Kurfürsten Moritz und August erfuhr, der auch die damalige Vermehrung der Bänke entspricht, hat wohl auf längere Zeit kein Bedürfnis zur Erbauung neuer Bänke vorgelegen. Nachher mag den Rat die Widerspenstigkeit der Fleischer, über die er wiederholt klagt, von einer Vermehrung der Bänke abgehalten haben. Und das konnte ohne Schädigung der Interessen der Einwohner geschehen, weil sich der wachsende Bedarf der Stadt leicht durch Vermehrung der Landfleischer, die an gewissen Tagen in die Stadt „hereinzuschlachten“ befugt waren, decken ließ. Außerdem scheint es immer mehr üblich geworden zu sein, daß die Einwohner sich selbst ein Tier (wohl nicht Rinder) kauften und zu Hause schlachteten. Die allerdings nur selten genannte Zahl der „Hausschlächter“ scheint im 17. Jahrhundert zu wachsen; wenigstens ist von ihnen jetzt sehr häufig die Rede, was sich freilich auch dadurch erklären ließe, daß die aufkommende Fleischsteuer die Regierung veranlaßte, sie zu beaufsichtigen[2].

Der Zwang, eine Fleischbank erwerben zu müssen, trieb selbstverständlich den Preis der Bänke außerordentlich in die Höhe, zumal die Nachfrage das Angebot sicher oft überstieg. Mit Recht wird 1624 von den Fleischern behauptet, die Bänke müßten „nach des venditoris willen“ bezahlt werden; „ist also leicht zu spüren, worumb die bäncke ins steigen kommen vnnd tewer worden seindt“[3]. Selbst die Meisterssöhne könnten, klagt das Handwerk 1687, eine


  1. Vgl. Angaben aus den Jahren 1569 und 1578 (Hasche, Urk. S. 537 und 538), 1621 und 1622 (RA C. XXXVI. 6, eingeheftetes Blatt, Randbemerkung), 1624 (ebenda: drei Angaben), 1625 (ebenda), 1634 (RA C. XXXVI. 12); auch 1634 sind wieder 31 als alte, 13 als neue in Neudresden bezeichnet.
  2. Über Landfleischer und Hausschlächter wird an anderer Stelle besonders gesprochen werden. Betreffs der Hausschlächter, deren es eine große, außerhalb der Innung stehende Zahl gab, ist hier darauf hinzuweisen, daß die Ordnung von 1714, die neue Meister ohne Bank ebenfalls nicht zuläßt, doch fordert, daß ein verarmter Meister, der seine Bank habe verkaufen müssen und keine neue wieder kaufen könne, sich als Hausschlächter vereiden lassen solle, womit er eigentlich sein Handwerk als „Bank-“ oder „Stadtfleischer“ aufgab. Hausschlächter durften gar kein Fleisch verkaufen.
  3. RA C. XXXVI. 6.