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Stelle der Ordnung von 1451 läßt vermuten, daß dieser Brauch von Anfang an bestand. Dadurch gewannen notwendig die Bänke für das Fleischerhandwerk dieselbe Bedeutung wie die Werkstätten oder Stuben für die Barbiere und Bader, eine Bedeutung, die Werkstätten, Verkaufstellen, Marktbuden in keiner andern Innung besaßen.

Wie schon angedeutet, wurden die Bänke nicht von den Fleischern selbst oder von dem gesamten Handwerk, sondern – in Neudresden wenigstens[1] – vom Rat gebaut. Dieser übergab sie den Fleischern gegen Zahlung eines jährlichen Zinses[2] und, wenn auch vielleicht nicht bei jeder Bank, eines Kaufgeldes. Die Bankzinse werden früh und oft genannt. Über die Erhebung eines Kaufgeldes fanden sich nicht viel Notizen. 1560 kaufte ein Fleischer, 1563 zwei dem Rat eine Fleischbank ab[3]. Verkaufte der Rat in diesen Fällen neu errichtete Bänke direkt an einzelne Fleischer, so scheint er andere dem gesamten Handwerk zu übergeben[4]. Nach der Urkunde vom 9. März 1558[5], mit welcher der Rat den Fleischern die auf den Neumarkt verlegten Bänke übergab, werden dem „Fleischerhandtwerge vber Ire 34 Bencke noch zwue dartzu eyngerewmet, die sie gleich den andern Ires gefallens belegen[6] adder dem Handtwerge zcu gutte Erblich verkeuffen mogen, doch dergestalt, das ßie vns von denselben zcwuen Nawen Bencken wie von den andern ihre jährlichen Zinse raichen sollen“. Wie schon aus diesen Worten zu ersehen und noch deutlicher aus der protokollarischen zum Teil wörtlich gleichlautenden Niederschrift des zu Grunde liegenden Ratsbeschlusses vom 23. Februar 1558[7]


  1. Über die Altdresdner Bänke nachher.
  2. Die Bänke, so hieß es in alter Zeit, wurden in Lehen genommen: zwei Fleischer zahlen je 16 Groschen Buße, weil sie Fleisch feilgehabt, ohne die Bänke in Lehen zu nehmen (RA Kämmereirechn. 1492). Rat und Bürgermeister werden deshalb Lehnsherren der Fleischbänke genannt (HStA Abschriften und Urkunden Abth. XIV. B. 134, 1520).
  3. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 143b. und 146; 1560 ist dazu bemerkt, daß der Käufer die Summe nach und nach abzahlt und daß er außerdem den gebührenden Zins gleich den andern Fleischern zahlen muß. Über diese Bänke und deren Preis später.
  4. Vielleicht waren die drei Käufer von 1560 und 1563 Landfleischer, so daß hier ein Unterschied in der Behandlung der Stadt- und Landfleischer vorläge.
  5. RA C. XXXVI. 35m.
  6. Das soll wohl heißen: sie an Meister, die noch keine Bank hatten, vermieten. Der dabei freilich unpassende Zusatz: gleich den andern, fehlt im Ratsbuch.
  7. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 17.