Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/274

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Stadt den Ankauf[1] einer Bank, lassen aber in den nachher angegebenen Bestimmungen über Vererbung der Bänke erkennen, daß auch für Meisterssöhne der Besitz einer Bank unerläßlich war. Gelegentliche Angaben[2] und Vorgänge bestätigen, was hierin die Ordnungen verlangen. Diese Bedingung des Besitzes einer Bank war nicht vom Handwerk eingeführt, wie bei den Barbieren, um das Anwachsen der Meisterzahl zu verhüten; sie ging vielmehr von der Obrigkeit aus, die sich durch das Gebot, daß Fleisch nur in den Bänken verkauft werden durfte, die Möglichkeit schuf, Preis und Güte des Fleisches scharf zu kontrollieren. Hätte nun die Zahl der Bänke sich jederzeit nach der Zahl der Meister richten müssen, d. h. wären sofort neue Bänke gebaut worden, wenn die Meisterzahl die Zahl der Bänke überschritt[3], so wäre die Fleischerinnung nicht durch die genannte Bedingung geschlossen worden. Aber wenn nun auch dem und Rat das Recht zustand, jederzeit neue Bänke zu bauen, – und er hat, wie nachher gezeigt wird, im 15. und 16. Jahrhundert einigemal davon Gebrauch gemacht – und der Kurfürst in der Ordnung von 1451 erklärte, daß die Zahl der Bänke vermehrt werden solle, wenn der kurfürstliche Amtmann und der Rat es für nötig erachteten, so geschah doch die Vermehrung durchaus nicht wegen Vermehrung der Meister, sondern wie die Ordnung von 1451 sagt, wenn es nötig schien, d. h. wenn die vorhandene Zahl Bänke nicht genügte, das steigende Bedürfnis der Stadt nach Fleisch zu befriedigen, später selbst dann nicht einmal mehr, wie sich nachher zeigen wird. Das Handwerk konnte also jederzeit nur soviel Meister aufnehmen, als Bänke vorhanden waren, und so wurde in der That die Innung dadurch geschlossen. Auch bei dem Fleischerhandwerk mußte der Schluß der Innung, wie in den bereits besprochenen Handwerken der Barbiere und Bader, die Folge haben, daß zum Meisterrecht nur zugelassen wurde, wer eine Bank erworben hatte, und die angeführte


  1. Er soll mit einer an sich erkauften Fleischbank in der Neu- oder Alten Stadt angesessen sein und darüber seine richtigen Kauf- und Lehnbriefe vorlegen: Mietung einer Bank könnte für solche demnach ganz ausgeschlossen sein.
  2. 1624 (RA C. XXXVI. 6. Bl. 38) wird angegeben: es kann keiner Meister sein und werden, er habe denn zuvor eine eigene Bank.
  3. Bei den Tuchmachern durfte (1506) ähnlicherweise niemand „Gewand schneiden“, er habe denn zuvor eine eigene oder gemietete Bank; sind aber hier nicht genug Bänke vorhanden, so will der Rat deren mehr verordnen.