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der zweiten Anordnung führten. Besonders da Badestuben oft, Ratsbadestuben stets, nur gepachtet wurden[1], so konnte es verhältnismäßig leicht vorkommen, daß ein Meister seine Werkstatt aufgeben mußte, aber doch in der Lage war oder wieder in die Lage kam, sein Handwerk weiter zu treiben. War nun nicht sofort eine bestehende Badestube zu erlangen, so wird er zweifellos versucht haben, sich irgendwo eine neue Stube zu gründen. Durch Hinzufügung der zweiten Anordnung schuf sich das Handwerk die Möglichkeit, in solchen Fällen gegen eine Vermehrung der vorhandenen Badestuben einschreiten zu können.

Ausnahmen wird das Handwerk besonders bei der ersten Bestimmung zuweilen haben eintreten lassen müssen, und das kommt wohl in der Unterscheidung von erkauften und angerichteten Badestuben zum Ausdruck, worin doch die Möglichkeit einer Neugründung vorausgesetzt ist. Denn einmal konnte man doch wohl nicht so kurzweg die Aufrichtung einer Badestube an solchen Orten, wo noch gar keine bestand, für alle Zukunft unmöglich machen, umsomehr, als die Zahl der zur Innung gehörenden Städte von vornherein, wie sich aus S. 218 flg. ergiebt, gar nicht unbedingt feststand, das andere Mal konnte es nicht verwehrt werden, an Stelle einer eingegangenen Badestube, auch wenn eine lange Zeit nun keine bestanden hatte, eine neue zu errichten.

Daß die Baderinnung sich selbst als eine geschlossene betrachtete, darauf weist die seit 1658 im Schluß des § 22 hinzugefügte Anordnung, es solle sich kein Meister mehr von der Dresdner Lade hinweg zu einer andern wenden und, wer das bereits gethan, sich wieder zu ihr begeben, damit es bei dem Verzeichnis der Werkstätten, „so 1629, also von Anfang der erlangten gnädigsten Konfirmation an dazu gehörig gewesen, nochmals verbleibe“. Darauf weist auch der Umstand, daß der Eingang der Ordnung von 1695, der eine Aufzählung der zur Dresdner Hauptlade gehörenden Städte geben will, in Wirklichkeit nicht die Städte, sondern die einzelnen Badestuben derselben aufzählt, endlich der Umstand, daß noch 1695


  1. Bei den Barbierstuben scheint dagegen eine Vermietung nicht gestattet gewesen zu sein. RA Barb. 22. 1702: Die Barbiere klagen über eine Witwe, die ohne die Innung darum zu begrüßen, bisheriger Gewohnheit, auch den früher gestellten Bedingungen zuwider, ihre Barbierstube an einen Gesellen vermietet habe.