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und „aufrichten", würden im Gegenteil jedem die zwei Möglichkeiten offen lassen, entweder eine vorhandene Badestube zu kaufen oder eine neue anzurichten. Die zweite Bestimmung, die nur solche Meister im Auge hat, die bereits eine Werkstatt innegehabt haben, verbietet dagegen diesen ganz bestimmt, irgendwo eine neue Stube zu errichten und läßt sie nach Aufgabe der alten Werkstatt ihr Handwerk nur dann von neuem treiben, wenn sie eine bestehende „richtige“, d. h. zur Innung gehörende Stube gekauft oder gepachtet haben. Was aber hätte das für Sinn, neuen Meistern (mit der ersten Ortsbestimmung) alle Orte, wo Jahr- und Wochenmärkte gehalten werden, das sind also alle Städte, zur Gründung neuer Werkstätten vollkommen frei zu geben und älteren Meistern, die doch auch unverschuldet, sei es durch Krankheit oder sonstige Not zur Aufgabe ihrer Werkstatt gezwungen sein konnten, diese Freiheit nicht zu gewähren! Diese ungleiche Behandlung und eine Bevorzugung der neuen Meister scheint besonders deshalb undenkbar, weil zu jenen Zeiten die Handwerke alles thaten, das Anwachsen der Meisterzahl zu verhindern. Und überdies ist doch zweifellos die Hinzufügung der zweiten Ortsbestimmung in dieser ersten Anordnung: da vorhin solche Badestube vorhanden, noch dazu mit der besonderen Betonung, daß in ihnen vor alters ehrliche Meister ihr Handwerk getrieben, verdächtig. Was soll diese Bestimmung und dieser Hinweis, wenn den neuen Meistern nach der ersten Ortsbestimmung alle Städte offen standen? Wenn man bedenkt, daß in die Ordnungen jener Zeit Bestimmungen zu allermeist nur aufgenommen wurden, wenn es galt, herrschende Gebräuche gegen Übergriffe und Mißbräuche sicher zu stellen, so wird man wohl folgender Erklärung zustimmen müssen: es ist von alters her Gebrauch gewesen, daß zum mindesten in Städten, wo bereits ein Bader war, keine neue Badestube errichtet werden durfte. Der Brauch war so festgewurzelt, daß von keiner Seite Widerspruch erhoben worden war und infolgedessen eine darauf gerichtete Beschränkung in den Satzungen nicht vermißt wurde. Es ist sehr wahrscheinlich, daß sich, wie im Barbierhandwerk, so auch bei den Badern die Sitte eingebürgert hatte, daß neue Meister nur zugelassen wurden, wenn eine bestehende Werkstatt frei war. Dann kam bei Aufnahme neuer Meister die Errichtung neuer Badestuben überhaupt kaum mehr in Frage. Häufiger dagegen mögen Verhältnisse vorgelegen haben, die zur Aufstellung