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bestimmten. Mit wenig Ausnahmen[1] waren die Empfänger solcher „Privilegien“ Hofbarbiere (zu ihnen wurden nicht Stadtmeister, sondern Regiments- oder Garnisonfeldscherer genommen), zuweilen auch Regimentsfeldscherer. Diese letzteren erlangten durch ihre Stellung nur das Recht, ihr Handwerk oder ihre Kunst in ihrem Regiment auszuüben, durften deshalb nur so viel Gesellen annehmen, als sie zur Bedienung des Regiments brauchten, und keine offene Werkstatt halten. Das brachte ihnen in Friedenszeiten wahrscheinlich nicht genug ein, und deshalb erhielten sie zuweilen auf ihre Bitten vom Kurfürsten die Begnadung, eine offene Werkstatt halten zu dürfen. Den Hofbarbieren dagegen verliehen die Kurfürsten in ihrer Machtvollkommenheit statt der Besoldung, meist wohl gleich in dem Bestallungsdekret, die Befugnis, „unbeschadet der Barbiere allhier habender Innung“ gleich anderen Stadtmeistern eine offene Werkstelle anzurichten oder die Barbierkunst und Chirurgie öffentlich zu treiben, Becken auszuhängen, Jungen zu lehren und Gesellen zu halten[2]. In späterer Zeit findet sich für diese Begnadung


  1. 1635 müssen die Barbiere auf kurfürstliche Anordnung trotz langen Widerstrebens einem böhmischen „Exulanten“ zuerst auf ein Jahr, dann länger, zuletzt, wie es scheint, auf Lebenszeit gestatten, ohne Gesellen und Jungen sein Handwerk zu treiben; er blieb aber der Innung vollständig fremd (RA Barb. 45 u. HStA Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen 1639–1697). Die Aufnahme in die Innung, deren Meister damals nicht vollzählig waren, konnte ihm nicht gewährt werden, weil andere Bedingungen dazu nicht erfüllt waren. Die Aufstellung zweier überzähliger Stellen verschulden die Barbiere 1680 (StA Loc. 9837 Dresdner Barbierstellen, Bl. 63 flg.) dadurch, daß sie ihrer Pflicht, in Pestzeiten Barbiere zur Besorgung der Kranken zu stellen, nicht nachkamen. Von den deshalb angenommenen fremden Pestchirurgen – die angegebene Zahl 28 erklärt sich wohl dadurch, daß viele derselben an der Pest starben, an ihrer Stelle aber sofort neue aufgenommen wurden –, denen vom Kurfürsten durch den Rat trotz der Einwendungen der Barbiere die spätere Aufnahme in die Innung versprochen worden war, bleiben allerdings nur 7 am Leben, schließlich 1681 nur noch 4 und 1682 noch 2 übrig; wenigstens stellen jetzt nur 2 das Verlangen, in die Dresdner Innung aufgenommen zu werden. Trotz heftiger Weigerung der Barbiere mußte ihnen die Aufnahme gewährt werden. Sie wurden auch in die Meisterliste der Ordnung von 1663 unter den Jahren 1683 (Friedrich Klose) und 1689 (Reinhardt Hugwarth) als Meister eingetragen. Trotzdem hat man sie wenigstens später nur als Supernumerarii geachtet; denn in der Liste von 1693 (Original der Ordnung) fehlen sie, und in einer anderen Zusammenstellung der Barbiere sind sie nicht unter den 10 Inhabern ordentlicher Stellen, sondern als Überzählige genannt.
  2. Siehe z. B. RA Barb. 4. Bestallungsurkunde von 1664 für den Hofbarbier Spörnlein (Sperling). Barb. 64 für den Leibbarbier der Kurfürstin Steinert 1701, Barb. 111a für den Hofbarbier Scriver 1679, HStA Loc. 9837. Jacob Witb. etc. 1634 und 1640 für Witber, ebenda Loc. 9837. Akta des Defensionswesens etc. 1545–1702. Bl. 118 flg. für den Kurfürstl. Reisebarbier Langemach 1692, RA Barb. 11 für den Generalstabsfeldscher Simson 1692.