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Die 17 Städte, welche die erste Riemerordnung von 1548 verband, sind Dresden, Annaberg, Chemnitz, Marienberg, Pirna, Meißen, Oschatz, Döbeln, Zwickau, Mittweida, Leisnig, Lommatzsch, Großenhain, Königsbrück („Kunstbruck“), Rochlitz, Grimma und Freiberg. Zu der Beratung einer gemeinsamen Ordnung in Breslau, wo am 30. Juli 1580 über 100 Riemer aus Sachsen, Meißen, Thüringen, Schlesien, Mähren, Böhmen, Ober- und Niederlausitz, Frankfurt a. O., Neumarkt, Landshut und anderen Orten „mitt Ihrer mittverwandten Vollmacht“ auf einen ausgeschriebenen „Tagk“ zusammenkamen, sandte der meißnische, sächsisch-thüringische und vogtländische Kreis einen Dresdner, Paul Botticher, und zwei Leipziger Riemer als Vertreter. Die im nächsten Jahre von Kurfürst August erteilte Konfirmation gab der dort verabredeten Ordnung für das ganze Kurfürstentum Geltung[1]. Schon die Form, unter der die sächsischen Städte sich in Breslau beteiligten, wie die Ordnung selbst und die Konfirmationsurkunde des Kurfürsten lassen volle Selbständigkeit für die einzelnen Städte vermuten. Zu beiden Ordnungen scheinen sich die sächsischen Meister nur zusammengeschlossen zu haben, um Ungleichheiten in der Handwerksgewohnheit und dadurch entstehende Streitigkeiten zu vermeiden oder zu beseitigen.

Nur eine Bestimmung weist 1580 gewisse Meister an andere Städte; aber sie hat zweifellos Meister im Auge, die in einer Stadt entweder allein oder mit so wenigen Genossen zusammenwohnten, daß ihre Zahl zur Errichtung einer eigenen Innung und zur Vornahme von giltigen Handwerksgeschäften nicht genügte. Sie weist diese Meister an, sie sollen „hinfurtt in demselben Umbkreiß, zu der nehesten Stadt, da ein Handtwerg genugsam ist, (d. h. wo eine Innung oder wenigstens mehrere Meister[2] vorhanden waren) sich zusagenn vnnd auch dabey verbleibenn. Da Er sich aber von Ihnen begebenn woltte, Soll er solches ordentlicher weise thun vnnd genugsame vrsachenn antzeigen. Da aber einer sich gar nicht zusagte,


  1. Eingang der Ordnung von 1666, sowie RA Riemer 9 (die Ordnung von 1580) und HStA Loc. 9837 Riemer-Handwerksordnung 1587 und Conf. CC. 1666. Bl. 523.
  2. Ähnlich wird für Aufnahme eines Lehrjungen angeordnet, daß drei Meister und ein Geselle „auffs wenigste“ befugt seien, dem vierten Meister einen Lehrjungen aufzudingen. Allein wohnende Meister, „die sich ettwa in einer Stadt zugesaget habenn“, sollen nicht in einem kleinen Städtlein, wo kein „Handwerg“ (=Innung) sei, zur Aufnahme eines Jungen zusammenkommen.