Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/246

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Handwerks der Leinweber in Städten dieses „Kur- und Fürstentums zu Sachsen“, da „Zunfft vnd Innunge gehalten“ werden. Nach den Schlußbemerkungen einer andern Abschrift[1] sind sie am 1. August 1552 durch die Meister von Chemnitz, Rochlitz, Mittweida, Frankenberg, Hainichen, Öderan, Zschopau, Dresden (zugleich in Vollmacht derer zu Neustadt, Geithain, Sebnitz und Meißen), weiter von Pirna, Bischofswerda, Leipzig, Torgau, Leisnig, Colditz und Freiberg in Freiberg verabredet worden. Neue Bittschriften um Bestätigung 1556 und 1557 sind von den „Viermeistern und ganzen Handwerken“ der Leinweber zu Chemnitz, Rochlitz, Geithain, Zschopau, Öderan, Hainichen, Frankenberg, Leipzig, Freiberg, Colditz, 1556 auch der zu Mittweida und Leisnig unterschrieben[2]. Dresden fehlt jetzt, weil es 1556 seine eigenen Artikel vom Kurfürsten hatte bestätigen lassen. Muß, wie früher gesagt, auch dahingestellt bleiben, ob die Artikel konfirmiert worden sind, so mag doch darauf hingewiesen werden, daß die Artikel den verbundenen Städten, wie bei den Schneidern, volle Selbständigkeit lassen. Die Vermutung liegt nahe, daß unter anderem die später zu besprechende Ungleichheit in der Lehrzeit, die in den sächsischen Städten herrschte, den Wunsch nach einer Vereinigung rege gemacht hatte. Die Ordnungen von 1611 und 1669 sind reine Dresdner Stadtordnungen, ohne Beziehung auf Landmeister. Wenn 1654[3] die Dresdner Meister ein ihnen zugegangenes kurfürstliches Reskript an sechs Orte, Radeberg, Stolpen, Bischofswerda, Neustadt, Hohnstein und Pirna senden, so ist daraus kein sicherer Schluß auf eine Abhängigkeit derselben von Dresden zu ziehen.

Dagegen geben 1655 die Ortrander Meister, deren Zahl, bis auf einen zusammengeschmolzen, sich eben wieder um einige vermehrt hatte, an, sie seien berichtet, „daß wie bey dero Churf. Residenz Stadt Dreßden die Hauptlade befindlichen, also wir zugleich darein, krafft etlicher vnser noch inhabender Articul, mit einbehörig vndt begriffen“; sie bitten nun die Dresdner, sie wiederum in ihre „Zunfft vndt Haubtlade auf- vndt anzunehmen“, und versprechen, dem, was ihre „schuldigkeit nach Handwergsgewohnheit antreffen möchte“, sich jederzeit zu unterwerfen[4].


  1. HStA Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 286.
  2. Ebenda zum Schluß.
  3. HStA Loc. 9785. Akta, die Leinw.-Innung z. Dr. betr. Vol. I. 1513. Bl. 219.
  4. Ebenda Bl. 225.