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vier Kreis- oder Hauptladen in Dresden, Torgau, Leipzig und Zwickau. Bei ihnen „wollen stehen, laut producirter Vollmachten“, folgende Städte: bei Dresden 5 Städte: Öderan, Roßwein, Bischofswerda, Dippoldiswalde und Radeberg; bei Torgau 7: Eilenburg, Wurzen, Lommatzsch, Döbeln, Mühlberg, Belgern, Schildau; bei Leipzig 8: Pegau, Borna, Geithain, Colditz, Leisnig, Grimma, Düben, Delitzsch; bei Zwickau 6: Schneeberg, Marienberg, Chemnitz, Zschopau, Mittweida, Augustusburg. Die fehlenden, von denen 14 (bei Dresden: Freiberg, Meißen, Pirna, Senftenberg, Ortrand) mit Namen genannt sind, hatten sich vielleicht infolge des Dreißigjährigen Krieges ferngehalten. Als damals die Schneider um neue Konfirmation der Landartikel baten, wurde ihnen der Bescheid, daß sie erst erfolgen solle, wenn die übrigen Städte erklärt hätten, bei ihrer Hauptlade und der alten Konfirmation bleiben zu wollen. Trotzdem hielten sich, wie schon gesagt, eine Anzahl Städte der neuen Vereinigung fern. Da 1660 Meißen, Pirna, Senftenberg und Ortrand als die bezeichnet werden, die früher noch zur Dresdner Lade gehört, sich jetzt aber „separieret“ hätten, so würden früher im ganzen neun Städte zur Dresdner Hauptlade gehört haben[1]. Auf Grund dieser direkten Aussagen über die vier Vororte wird man nun auch in der Bemerkung, daß jede dieser vier Städte 1587 den „Hauptbrief“ (Landordnung) erhalten habe, sowie in der Anordnung, daß die Landordnung von 1602 viermal auf Pergament geschrieben werden solle[2], eine Beziehung auf die vier Hauptladen finden, die demnach mindestens seit 1587 bestanden haben müssen. Am 14. August 1682 bitten die Schneider um neue Konfirmation der Landordnung mit einigen Änderungen; indes kommt jetzt, wie es scheint, keine Einigung zustande; es wird sogar direkt ausgesprochen, daß jeder Ort absonderliche Konfirmation verlangen will[3], und in der That fand sich nach 1661 keine neue Bestätigung der Landartikel.

Von den Leinwebern ist ungefähr zu gleicher Zeit, wie von den Schneidern, ein Zusammenschluß der im Lande bestehenden Innungen versucht worden. Die Seite 51 erwähnte Landordnung ist in der einen Abschrift[4] bezeichnet als Artikel und Ordnung des


  1. HStA Conf. CXCVI. Bl. 268 und 579.
  2. HStA Conf. CLXVII. 1602 und 1603. Bl. 264.
  3. RA Schneider 113. Bl. 2 und 74.
  4. HStA Loc. 8746. Innung der Leinw. 1456 flg. Bl. 282.