Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/235

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ist für das ganze sächsische Kurfürstentum berechnet[1]. Über das Bestehen mehrerer Laden wird direkt nichts gesagt; da aber die, welche Meister werden wollen, an die „nächst angelegene Lade“ gewiesen werden, so müssen notwendigerweise mehrere Laden im Lande vorhanden gewesen sein; wie viel es waren und wo sie standen, ist nicht zu erkennen. Da dies somit in den genannten Artikeln als bekannt vorausgesetzt ist, wird der Schluß gestattet sein, daß die Laden, die damals vorhanden waren, schon längere Zeit vor Aufrichtung der Innung bestanden, und da weiter über besondere Berechtigungen einer Lade nichts gesagt ist, daß sie alle vollständig gleichberechtigt waren.

Trotz der genannten einfachen Verweisung an die nächstgelegene Lade und dem Mangel einer statutarischen Abgrenzung der Bezirke, die den einzelnen Laden unterstanden, hatte wohl damals schon die Gewohnheit auf Grund der geographischen Lage der Orte entschieden. Jedenfalls sah man später den Stand von 1629 als Norm an. In den der Dresdner Lade allein geltenden Ordnungen (1658 – 1695) klagen die Meister, daß sich in den verwichenen Kriegsunruhen und nachher noch etliche von ihrer Lade hinweg zu andern Laden gewandt hätten und noch wenden möchten. Darum soll beim Kurfürsten um die Verfügung nachgesucht werden[2], daß solche, von denen das „bisher“ bereits geschehen sei, sich wiederum bei der hiesigen Lade einfinden, fernerhin aber niemand mehr sich von ihr hinweg begeben, daß es vielmehr „bei dem Verzeichnis der Werkstätten, die 1629, also seit der erlangten gnädigsten Konfirmation, dazu gehört haben, nochmals verbleiben“ solle. Da die Ordnung von 1629 selbst kein solches Verzeichnis giebt, so mag doch bei der Konfirmation ein solches aufgestellt worden sein. Während des Dreißigjährigen Krieges hatte sich der Zusammenhalt der Meister im ganzen Lande gelöst; ja, es scheint sogar eine Verbitterung zwischen den Laden entstanden zu sein: die Ordnungen von 1658 – 1695 geben an, daß jene Meister, die sich zu andern Laden wendeten, die Absicht leite, „dort bei Erlangung des Meisterrechts mit gar schlechtem Examen


  1. Wer im Kurfürstentum Sachsen Meister zu werden gesonnen ist, soll etc.
  2. In dem Artikel 22 der Ordnungen ist noch 1695 dieses „Ansuchen“ stehen geblieben; aber durch die Konfirmation ist es doch wohl bewilligt worden; sonst wäre sicher der ganze Paragraph gestrichen worden.