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Aufsicht zu üben. Es erteilt ihnen zugleich die Befugnis, Zinnarbeit, die in der Probe nicht richtig befunden werde oder mit dem gewöhnlichen (doch wohl vorgeschriebenen) Stadt- und Meisterzeichen nicht bezeichnet sei, mit Vorwissen und auf Erkenntnis des Amts- oder Stadtgerichtes des betreffenden Ortes wegzunehmen und die Verbrecher mit Geldstrafe zu belegen, die halb der Lade der Kreisstadt, halb dem kurfürstlichen Amt zufällt. In den Landartikeln (§ 8) ist dieses Recht der Kreisstädte in sehr milder Form abgefaßt: Wenn ein Meister „durch Versehung, weil er möchte den dreyen Zeichen Eisen[1] getrauet haben und hierdurch unrecht befunden würde“, d. h. wenn er, durch die aufgeschlagenen Zeichen getäuscht, minderwertiges altes Zinn gekauft und verarbeitet hatte, sollte er, „wenn solches vor der reformation (1708 Renovation)[2] geschehen, auch die Meisterzeichen damals[3] nicht geändert gewesen“, von seiner Kreisstadt (1708: von der Obrigkeit dieser Kreisstadt) in eine „geringe oder erleidliche Geldstrafe“ genommen werden. Damit etwaiger Betrug in dem Bleizusatz nicht so leicht der Bestrafung entgehe, wird jeder Meister, der Kenntnis von einem solchen erhalte, verpflichtet, den Verbrecher seiner vorgesetzten Kreisstadt, diese, ihn der Obrigkeit, unter die der Verbrecher gehört, zu melden; von beiden ist er zu strafen (Ordnungen 1614, 1674, 1686, 1708), und damit man noch leichter „dahinter komme“, ob einer oder der andere Meister mit falschem Zinn handele, wird weiter seit 1674 den verordneten Kreisstädten Macht gegeben, die Meister der inkorporierten Städte aller drei Jahre auf bestimmte Zeit zum Quartal zusammen zu forden: so sollte es den Meistern offenbar bequemer gemacht werden, etwaige Übertretungen anzuzeigen. Wenn aber eine Kreisstadt selbst „in der proba falliren“ und die Meister derselben darüber in Streit geraten, die Kreisstadt aber selbst nicht „stark genug und mächtig von Meistern“ sein möchte, so solle die Kreisstadt, „durch ersuchen und vorbewust“ aller andern Kreisstädte, die nächstgelegene oder, wenn „ihr solchs nicht geliebett“, eine andere unter ihnen nach freier Wahl, zugleich auch die Obrigkeit beider


  1. Stadt, Meister- und Legierungszeichen (eine Krone, unter ihr C und L =Clar und Lauter).
  2. Damit sind offenbar die Jahre der Ordnungen und der gleichzeitigen Edikte gemeint.
  3. In jeder Landordnung wird die Änderung der Zeicheisen (vielleicht der Jahreszahl) vorgeschrieben, damit die neue Arbeit von der vorher gefertigten unterschieden werden konnte.