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Hauptlade in den betreffenden Fällen nur den dritten Teil an die Elstraer Lade giebt. Neu ist, daß Elstra Lehrbriefe ausstellen darf; von dem dafür empfangenen Geld muß es aber 6 Groschen an die Hauptlade schicken. Weiter werden jetzt die Elstraer Bürgerssöhne besonders bedacht. Wenn diese in Elstra das Handwerk gelernt haben, darf sie das dortige Handwerk zum Meisterrecht zulassen, muß aber von allen dabei einkommenden Gebühren und Strafgeldern die Hälfte an die Hauptlade einsenden. Endlich wird noch angeordnet, daß die Elstraer Meister alle Jahre am Hauptquartal der Hauptlade über Einnahme und Ausgabe „richtige“ Rechnung ablegen müssen. Den Ende des Jahres 1653 und 1687 bestätigten Ordnungen wurde keine Bestimmung dieser vor der jeweiligen Konfirmation schon vollzogenen Vergleiche einverleibt, und auch in die Ordnung vom 18. Juni 1723[1] ist nur die Verpflichtung aller damaligen sechs Beiladen eingefügt, daß sie jährlich zum Hauptquartal ihre Rechnungen nebst den Einkünften „inhalt ihres Recesses“ zur Hauptlade einsenden, säumige Zahler für jedes Vierteljahr 1 Thaler zur Armenkasse (ein Ort ist nicht genannt) entrichten sollen.

Überhaupt werden in den Ordnungen von 1603, 1653 und 1687, selbst da, wo über Meisterssöhne[2] etc. gesprochen wird, weder die Beiladen, noch die ihnen gewährten Vergünstigungen erwähnt. In der Ordnung von .1603 kommt der Ausdruck Hauptlade noch gar nicht vor, was für jene Zeit nicht auffallend ist, da es damals im ganzen Lande nur eine Lade gab; 1653 und 1687 ist er an einigen Stellen hereinkorrigiert; aber gerade, wo er am nötigsten wäre, fehlt er[3]. Selbst das Hauptrecht, daß – abgesehen von den gestatteten Ausnahmen – nur bei der Hauptlade Meisterrecht erworben werden konnte, wird in den drei Ordnungen 1603, 1653, 1687 nicht einmal direkt ausgesprochen; es ist nur gefordert, daß der Werbende vor offener Lade (auch hier steht, selbst noch 1723, nicht Hauptlade) erscheinen muß. Indes ergiebt es sich aus manchen gelegentlichen Bestimmungen mit Sicherheit. Daß der vor der Lade um das Meisterrecht Werbende den Ort nennen muß, wo er sich wesentlich niederlassen will, daß


  1. JIII. Bl. 484 – 491.
  2. Man müßte sogar nach den Ordnungen annehmen, daß auch Meisterssöhne ihr Meisterrecht bei der Hauptlade erwarben.
  3. 1723 steht er öfter.