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Einnahmen an die Zwickauer Beilade ab; bei den andern behält die Hauptlade die Gebühren ganz[1]. Selbständig durfte die Zwickauer Beilade – unter den geordneten Bedingungen – nur solche fremde Gesellen aufnehmen, die sich in den Zwickau nahe gelegenen „fremden Herrschaften“ niederlassen wollten, weil anzunehmen sei, daß diese sich sonst, um die weiten Reisen zu ersparen, zu einer ausländischen Lade, z. B. nach Altenburg, wenden würden. Der Hauptlade sollte von solchen Aufnahmen nur Meldung gethan, also wohl kein Teil der Gelder eingeliefert werden. Wollte sich einer dieser Barettmacher später ins Kurfürstentum Sachsen wenden, so hatte er bei der Hauptlade um Erlaubnis zu bitten. Auf die Annaberger Lade wurden diese Vergünstigungen jetzt nicht ausgedehnt, obgleich bereits seit 1661 wegen Einhaltung des Zwickauer Vertrags von 1653 Streit zwischen Annaberg und Dresden bestand, infolgedessen die Annaberger eine gänzliche Absonderung von der Hauptlade anstrebten[2]. Ein am 29. Juli 1665 veröffentlichter Rechtsspruch des Leipziger Schöppenstuhles entschied für die Dresdner[3]. Erst 1680[4] wurde auf dem Trinitatisquartal ein Receß aufgerichtet, durch den die Annaberger die gleichen Vergünstigungen erhielten, wie 1666 die Zwickauer. Nur die unter fremder Herrschaft gelegenen Orte werden nicht berührt, da das bei der Lage Annabergs jedenfalls überflüssig erschien. Besonders wird in diesem Vertrag die Verpflichtung, die auch für die Zwickauer sicher nicht weggefallen war, in Erinnerung gebracht, daß das „gebührende“ jährliche Quartalgeld – nach dem alten Vertrag von 1653 die Hälfte der Summe, die die Beilade von ihren Meistern erhob – zur Hauptlade richtig eingesendet werde. Inzwischen war auch das Leipziger Handwerk so erstarkt, daß es eine eigene Lade aufgerichtet hatte[5] und sich ca. 1675 von der Hauptlade zu „separieren“ suchte[6]. Zwar wurden die Leipziger Meister gleich den Annabergern mit diesen Bestrebungen abgewiesen[7], erreichten aber auf dem Hauptquartal Trinitatis 1687[8] ebenfalls


  1. Die Höhe der Gebühren wird später besonders besprochen.
  2. RA Barettm. 4a.
  3. Ebenda Bl. 101 und HStA Conf. CXCIX.1664 – 1665. Bl.361.
  4. RA Lade.
  5. Auch in dem Vertrag von 1687 (siehe nachher) ist gesagt, daß schon früher eine Lade in Leipzig gewesen sei.
  6. RA Barettm. 4b. 1673.
  7. HStA Loc. 13578. Die zur Hauptlade der Parethm. etc. 1688. Bl. 51.
  8. Die Satisfaktion, die 1687 auf demselben Quartal die Leipziger der Hauptlade gaben, hat wohl damit in Zusammenhang gestanden (siehe vorige Anm.).