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Chemnitzer Beilade gehörenden Städten niederlassen wollten, gefordert worden sein, denn das Meisterrecht mußte vor einer Lade erworben werden. 1584[1] war nur noch ein Meister in Dresden, der unmöglich die Aufnahme neuer Meister allein vollziehen konnte. Deshalb ordnete der Dresdner Rat an, daß ein Freiberger und ein Annaberger Gesell ihr Meisterstück in Freiberg machen, die Gebühren aber nach Dresden in die Hauptlade einliefern sollten[2].

Da sich 1590 die Zahl der Dresdner Meister immer noch nicht vermehrt hatte, so entschloß man sich nun, die Hauptlade nach Freiberg zu schaffen, von wo sie aus gleichem Grunde 1635 an Zwickau abgegeben wurde. Das zweite Mal sicher, wohl auch schon das erste Mal, geschah die Verlegung gegen einen „Revers“, daß die Lade zurückgegeben werden solle, wenn wieder genug Meister in der Stadt seien[3]. 1653 lebte auch in Zwickau nach dem Tode des Oberältesten nur noch ein Meister, und da „füglich der Hauptlade durch ihn allein nicht fürgestanden, und die fürfallenden Handwergssachen zur genüge verhandelt vnd entschieden werden“ konnten, forderte das unterdes erstarkte Dresdner Handwerk neben Meißen, Pirna und anderen die Hauptlade zurück.[4]

Zwickau und Annaberg, für welche die Verlegung der Lade


  1. RA Barettm. z. Annaberg contra die zur Hauptlade in Dresden gehörenden Meister, 1661 4a.; von den Dresdner Meistern auf Grund des alten Handwerksbuches angeführt.
  2. Aus demselben Jahr liegt außerdem ein Vertrag vor, der dadurch, daß er im Dresdner Ratsbuch (HStA Loc. 8579. 1557 flg. Bl. 395b. flg.) eingetragen ist, ebenfalls Dresden als Vorort erkennen läßt. Wie aus der Überschrift zu erkennen, gab es „der Zeitt“ vier „eltiste geschworne Handtwergs Meister im Lande zw Meissen“, also bei der Hauptlade. Unter den vieren ist nur einer, der zweite, ein Dresdner Meister, offenbar weil nicht mehr da waren, der erste und vierte ein Freiberger, der dritte ein Chemnitzer, jener Christoff Rudthardt, der 1580 als Ältester der Chemnitzer Beilade genannt ist. Nach dem Inhalt des Vertrages muß früher ein jetzt verarmter Meister in Großenhain einmal Handwerksmeister (= Ältester) gewesen sein.
  3. RA Barettm. 4a. Bl. 15; vgl. auch den Zwickauer Vergleich und RA Barettm. 4 d. In der letzten Quelle steht der Revers, den der Rat von Zwickau am 30. März 1635 ausstellt, in dem er sich verpflichtet, inskünftig, wenn sich wieder Meister des Barettm.-Handwerks zu Freiberg niederlassen und ein gewöhnliches Kollegium anrichten würden, die Zwickauer Meister anzuhalten, mehrbesagte Lade wieder dahin zu verabfolgen. Auf Grund dieses Reverses forderten die Freiberger 1710 die Lade von Zwickau zurück.
  4. Zwickauer Vergleich, siehe auch HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 271.