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und derselben bestettigung liegen“, zur Besichtigung geschickt worden waren.

Die Dresdner Meister hatten davon wahrscheinlich Kenntnis erhalten, als eben dieser Rudthardt Ältester bei der dortigen Beilade geworden war[1]. Am 7. Dezember 1580 wird nun vor dem Rat zu Dresden ein Vergleich geschlossen. In dem vorliegenden Falle soll es bei der Rudthardt erteilten Meisterschaft bleiben, da er seine Meisterstücke bereits zu Gelde gemacht hat. Wenn aber in künftigen Zeiten jemand außerhalb Dresdens, „des orts, da die Handtwergs Lade (d. i. hier die Beilade) sein wirdt“, Meister zu werden begehrt, so sollen die dortigen Ältesten, „itzo Christ. Rudthardt und seine nachkommende, welchem die Lade zugeordenet vnd vertrawet wirdt, schuldig sein . . . . , nahmen vnd muthung den Eldesten Meistern alhier zw Dreßden anzumelden, vnd do man mit demselben tzufrieden, auch derselbe das Meisterstück zu machen, von hinnen erleubnus erlangt, das nach vorferttigung dessen, solches anhero geschickt, vnd er der hyschen (=hiesigen) erkhentnus daruber fur den andern gewartten, vnd do es von ihnen tuchtigk vnnd vnthadelhafftig befunden, das er als dan vnnd nicht ehe nach erlegung der Handtwergsgebuer . . . .  tzum Meisterrecht kommen vnd bestettigt werden sol“. Zugleich wird bestimmt, daß die Hälfte der Gebühren (2 Gulden), die der neue Meister in Chemnitz zahlt, von den Ältesten der Chemnitzer Lade an die Dresdner „Oberlade" abzuliefern sind.

Wir erfahren aus diesem Vertrag, diesmal mit voller Sicherheit, worin die Vorrechte der Hauptlade bestanden. Wenn schon das Chemnitzer Handwerk, das die einzige damals bestehende Beilade[2] besaß, niemand selbständig zum Meister sprechen konnte, so steht fest, daß im ganzen Lande kein Barettmacher ohne Prüfung und Entscheidung der Dresdner Hauptlade Meisterrecht erlangen konnte. War nun auch den in Chemnitz um das Meisterrecht Werbenden das persönliche Erscheinen in Dresden erlassen, so wird das doch unbedingt von allen, die sich in anderen, nicht zur


  1. Vielleicht hatte die Beilade über die Ältestenwahl der Hauptlade Meldung erstattet.
  2. Siehe nachher. Man beachte, daß der von Chemnitz erfolgten Anerkennung dieser Vorrechte der Dresdner Hauptlade ein Streit vorausgegangen war, der doch gewiß zu freiwilligem Opfer nicht geneigt gemacht hatte.