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erlangt und keine größeren Rechte gehabt haben, zum mindesten nicht das Recht, neue Meister aufzunehmen. Die Landlade stand 1576 in Freiberg. Ob das schon 1567 der Fall gewesen ist, muß dahingestellt bleiben; die obige Angabe: „weil die Lade damals in Freiberg stand“, läßt sogar die Erinnerung durchblicken, daß sie früher anderswo gestanden habe. Die Vorherrschaft der Hauptladen ruhte eben mehr auf der Lade selbst, als auf dem Ort und konnte demnach mit ihr auf andere Orte übertragen werden. Über die Stadt, die die Hauptlade vor Freiberg beherbergte, kann nur gesagt werden, daß sie Dresden, wo sie später allerdings stand, 1567 nicht besessen, auch nicht erhalten hat. Es ist bereits gesagt worden[1], daß 1570 die Dresdner Barettmacher dem Rat erklären, keine schriftliche Ordnung zu haben. Das wäre unmöglich gewesen, wenn sie die Lade und damit die Ordnung im Original selbst in Händen gehabt hätten[2]. Weiter verrät auch der ungünstige Bericht des Dresdner Rates bei den Beratungen der ersten Ordnung[3], daß das Dresdner Barettmacherhandwerk noch zu keiner besonderen Entwickelung gekommen war; es kann demnach Dresden unmöglich 1567 Vorort der Barettmacher des Landes geworden oder gewesen sein. Zwischen 1576 und 1578 muß aber die Lade nach Dresden gekommen sein. Eine direkte, aus dem Jahr 1578 stammende Angabe[4] bezeugt: der älteste Meister in Dresden besitze eine Lade zur Verwahrung der „Originalien“[5], und 1661 geben die Dresdner Meister auf Grund eines Handwerksbuches an, 1578 seien die Meister des ganzen Landes in Dresden zur Verpflichtung auf die Ordnung zusammengekommen[6]. Ein Vergleich von 1580[7] bestätigt nicht nur, daß Dresden damals die Hauptlade besaß, sondern läßt auch die Rechte derselben erkennen. Es war zwischen den Dresdner und Chemnitzer Barettmachern ein Streit ausgebrochen, weil die Meisterstücke zweier von der Chemnitzer Beilade (siehe nachher) „creierten“ Meister, unter denen ein gewisser Rudthardt war, vor der Bestätigung nicht, wie die Dresdner verlangten, „anhero inn die Oberwergkstadt, da die Heuptlade, auch die Originale ihrer Handwergsordenunge


  1. S. 90.
  2. Andere Landinnungen, die Seiler z. B., sind unter denen genannt, die schriftliche Ordnungen hatten.
  3. S. 85.
  4. HStA Conf. CLXI. 1566 flg. Bl. 477 flg.
  5. In der Zwickauer Lade lagen nur Abschriften; diese erscheint demnach als Beilade, jene als Hauptlade.
  6. RA Barettm. 4a. 1661. Bl. 14 b.
  7. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. Bl. 373 b.