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der Aufnahme eines Lehrjungen muß außerdem sein Name schriftlich der Dresdner Lade gemeldet werden.

Meister solcher Städte, die noch keine Ordnung unter sich gehabt haben, werden für Zunftmeister geachtet, wenn sie sich den Artikeln gemäß halten und Quartalgeld zahlen. Wer sich künftig dort niederlassen will, hat sich an einem gewöhnlichen Quartal bei der Dresdner Hauptlade anzugeben, die Urkunden vorzulegen und am nächsten Quartal bereits bei einem hiesigen Meister das Meisterstück zu fertigen. Das Meisterrecht wird also von den Meistern dieser Städte vollständig in Dresden erworben; nur das Vierteljahr, das zwischen der ersten Anmeldung und der Fertigung der Stücke liegt, dürfen sie in ihrem Orte verbringen. Auch ihre Lehrjungen müssen die Meister solcher Städte bei der hiesigen Lade aufnehmen und lossprechen[1]. Zu den gewöhnlichen Quartalen können alle Landmeister – das bezieht sich wohl auf alle Städte – bei der Hauptlade erscheinen; doch dürfen sie einen Ältesten unter sich wählen und ihn alle Quartale nach Dresden senden, unter Umständen auch brieflich ihre „Notdurft und Erinnerung“ einschicken. Zum Schluß wird die Forderung ausgesprochen, daß alle Meister, die es in den umliegenden Orten mit der Dresdner Innung halten wollen, sich vor der Aufnahme hierzu schriftlich erklären[2], eine Vorsichtsmaßregel, die wohl hauptsächlich solcher Städte wegen nötig wurde, deren Meister keine zunftmäßige Gruppe bildeten, so daß leicht eine Unsicherheit über ihre Zugehörigkeit zur Dresdner Lade entstehen konnte.

Die erste Ordnung der Barettmacher von 1567 giebt über das Verhältnis der vereinigten Städte zu einander keine Auskunft. Sie redet von einer Lade, ohne anzugeben, wo sie stand, welche besonderen Rechte ihr etwa zukamen. Sie giebt Vorschriften, was der Lade, dem Handwerk, dem Rate gegenüber zu leisten sei, und den allein wohnenden Meistern die Anweisung, sich zur nächsten Stadt, also doch zu einer solchen, in der ein gewisser Innungsverband bestand,


  1. Die Kosten: Meisterrecht 2 Thaler, Aufnahme und Lossprache je 1 Thaler, wenn er vermögend ist, bei dem Lossprechen 2 Thaler, Lehrbrief 1 Thaler 12 Groschen. Alle Landmeister haben nur halb soviel als Quartalgeld zu zahlen, wie die hiesigen.
  2. 1682 werden als zur Dresdner Innung gehörig genannt: vier Meister von Meißen, von denen einer Ältester ist, und einer von Neustadt. RA Buchb. 11. 1682.