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Wie nach Angabe der Lommatzscher Meister schon Herzog Georg sie angewiesen habe, mit den Dresdnern gleiche Ohmmaße zu halten, und vielleicht dadurch veranlaßt der Dresdner Rat 1558 ein Normalmaß auf dem Rathaus niedergelegt hat, nach welchem die Maße der übrigen Ohmstädte rektifiziert werden sollten, so wurde durch ein landesherrliches Mandat vom 15. April 1703 von neuem verordnet, daß alle im Kurfürstentum sich befindenden Büttner oder Böttcher das Gefäße, es bestehe in Kufen, Fässern, Vierteln etc. nach Dresdnischem Gebinde und Maß einrichten sollen[1]. Ob der 1684 erwähnte kurfürstliche Receß, der vielleicht auch diese Bestimmung enthielt, noch ein wirkliches Aufsichtsrecht den Dresdnern übertragen hat, oder ob das nur daraus gefolgert worden ist, muß dahingestellt bleiben; jedenfalls haben die Lommatzscher Meister und Ratsherren 1684 der Dresdner Aufsichtsrecht anerkannt.

Die 1676 für Dresden konfirmierte Buchbinderordnung regelt im 10. Absatz das Verhältnis auswärtiger Städte zu Dresden. Meißen, das eine besondere Stellung einnimmt, wird zuerst besprochen. Meister, die vor Bestätigung der genannten Ordnung schon hier gewesen sind, werden von den Dresdnern ohne weiteres als Meister „geachtet“, wenn sie alle Jahre am Hauptquartal ihr Quartalgeld einschicken. Es wird ihnen gestattet, unter sich einen Ältesten zu wählen, eigene Quartale zu halten und ihre Streitsachen, deren Beilegung sie allerdings auch in Dresden suchen dürfen, selbst zu „vergleichen“. Gesellen, die sich erst als Meister dort niederlassen wollen, wird an Wander-, Arbeits- und Mutjahren etwas nachgelassen[2]. Das Meisterrecht erwerben sie halb in Meißen, halb in Dresden. In Dresden müssen sie sich zuerst am Hauptquartal (Pfingstdienstag) anmelden, die nötigen Urkunden vorlegen und die als Meisterstücke einzubindenden Bücher „ansagen“. In Meißen verbringen sie hierauf die halbjährige Arbeits- und die halbjährige Mutzeit und legen am dritten Quartal dieses Jahres, am Frühjahrsquartal[3], die „rohen“ Bücher selbst den dortigen Meistern vor; dann geben sie sich am Hauptquartal, also nach Verlauf eines Jahres seit der ersten Anmeldung, wieder in Dresden an, fertigen aber die Meisterstücke in Meißen. Die in der Ordnung für


  1. RA Büttner 14. 1710. Bl. 8.
  2. Das einzelne wird später besprochen.
  3. Das Hauptquartal ist also dabei nicht gezählt.