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mit den Torgauer Verhandlungen gestanden hat, läßt sich wohl nicht bestreiten. Ob sie freilich die in Torgau verabredete Ordnung ist, muß dahin gestellt bleiben, da sich nur Abschriften der Konfirmationsurkunde, nicht der Artikel selbst gefunden haben.

Zwar folgen den citierten Abschriften einige Lohn- und Arbeitsbestimmungen für die Steinmetzen[1], die wohl der Ordnung entnommen sein, aber kaum für die Ordnung selbst gehalten werden können[2]. Denn ist es an und für sich nicht recht denkbar, daß die sächsischen Meister, welche die ausführlichen Regensburger Artikel kannten und zu Torgau ein umfangreiches Statut aufgesetzt hatten, nur die wenigen Bestimmungen zur Konfirmation eingereicht hätten, und daß später die Straßburger Hütte von den Meißnischen Meistern die Abschaffung dieser Ordnung verlangt haben würde, wenn sie weiter nichts enthielt, so läßt die Konfirmationsurkunde selbst eine ausführliche Satzung erwarten. Es wird nämlich darin gesagt, daß „dy meister des Steinmetzen Handtwercks vnder einnander eyn ordenung vnd Satzunge ire(s) Handwercks, wy das hynfürder durch sy vnd ire gesellen gehalden, getriben vnd vorgenomen soll werden, gemacht vnd vns darüber eigentliche begriffunge In einen Register vörgelegt haben“. Und der Kurfürst fordert, daß die Steinmetzen „soliche ordenung vnd awßsatzunge hynvörder zcw ewigen Zceitten nach meldung vnd ynhalt aller stücke vnd artickel deß vörgelegten Registers ader ander bucher glichs luthes darauß geschriben . . . . . halden vnd den vnuerbrochen noch komen söllen“ etc. Janner erklärt die vom Kurfürsten konfirmierte Satzung für „das allgemeine Statut von 1459“[3]. Da er indes keine weitere Begründung seiner Ansicht, auch keine Quelle angiebt, aus der er die Kenntnis der kurfürstlichen Ordnung geschöpft hat, so kann hier einfach nur seine Behauptung angezogen werden; nur sei darauf hingewiesen, daß die obenerwähnten Lohn- und Arbeitsbestimmungen weder in der Regensburger noch Torgauer Ordnung enthalten sind[4].

Ein bestimmtes Gebiet oder einzelne Orte, denen die sächsische Ordnung gelten soll, werden in der Konfirmationsurkunde nicht genannt. Da in Torgau[5] Magdeburg, „das an der Spitze der


  1. Ebenda Bl. 38.
  2. Vgl. dagegen Gurlitt a. a. O. S. 46.
  3. a. a. O. S. 93.
  4. Janner a. a. S. 252 – 265 und 294 flg.
  5. Ebenda S. 92 und 294.