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Dresden. Die Dresdner Stadtordnungen reden auch nur von einer Lade, ohne irgend eine nähere Bezeichnung. Da aber diese Ordnungen, die dem Handwerk „allhier zu Dresden“ konfirmiert wurden, nicht die geringste Beziehung auf auswärtige Meister nehmen, sondern nur Dresdner Verhältnisse im Auge haben, so kann unter der in diesen Stadtordnungen genannten Lade unmöglich eine Landlade, sondern nur eine Stadtlade verstanden werden. Erst um 1700 finden sich zwei direkte Zeugnisse für das Vorhandensein zweier Laden in Dresden. Einmal sagt 1696[1] ein Wittenberger Rößler, der sich in Dresden niederlassen wollte, „zweierlei Laden“ seien in Dresden, eine für die Dresdner Rheinischen Meister und die „Landlade“, oder „die Lade der Rößler und Rheinischen, zu welcher Dresden und die andern Städte gehören“. Das andere Zeugnis bietet der nachher angeführte Vertrag von 1728. Schwierigkeiten bereitet dabei die Erklärung von § 17 der Landordnungen, der in allen (1627, 1661 und 1693) gleichlautende Bestimmungen für den Fall trifft, daß die Dresdner Meister alle aussterben. Dann soll die „Handwerkslade“ mit Wissen und Willen der Obrigkeit an die nächstgelegene Stadt, wo das Handwerk am stärksten sei, gegeben werden und diese Lade solange für die Hauptlade gehalten werden, bis sie wieder nach Dresden gebracht werde. Jedoch soll diejenige Lade, in der die Hauptbriefe sich befinden, damit nicht gemeint sein. Welche Laden unter diesen beiden hier genannten gemeint sind, dafür lassen sich drei Erklärungen geben: 1. Man wird von vornherein unbedingt geneigt sein, unter der „Handwerkslade“ die städtische, unter der zweiten die Landlade zu verstehen. Gegen diese Annahme erheben sich jedoch gewichtige Bedenken. Wenn alle Meister in Dresden ausstarben, so erlosch vorübergehend die Dresdner Lade, die doch nur Dresdner Meister umfaßte; was sollte diese dann in einer andern Stadt? Sie hätte nach den Bestimmungen dort als Hauptlade geachtet werden sollen, vor der also vor allem die Hauptversammlungen abgehalten werden mußten; aber in ihr und der Hauptlade lagen doch ganz verschiedene Gelder und Akten, dort die Gelder und Akten der Dresdner, hier Gelder und Akten des ganzen Landes. Zu den Hauptversammlungen brauchte man doch den Inhalt der Hauptlade. Denkbar wäre ja allerdings, daß in der Dresdner


  1. RA Weißgerber 2. 1696.