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Eigentümlich nimmt sich folgendes Gebot in der 1668 doch nur vom Rat konfirmierten Ordnung der Dresdner Messerschmiede kurzer Arbeit aus (§ 38): Wer in einer kleinen Stadt Meister werden will – also offenbar in einer Stadt, wo noch keine Kurzmesserschmiedeinnung besteht –, muß sein Meisterrecht in der Hauptstadt desselbigen Ortes gewinnen[1].

Die Dresdner Klempnerordnung gestattet in § 22 die Aufnahme von Landmeistern, ohne daß sie die hiesige Lade etwa als eine Landlade erscheinen ließe. Die Landmeister brauchen nur die Hälfte der von den hiesigen verlangten Quartalgelder zu zahlen[2].

Aus den Handwerksbüchern der Zirkelschmiede[3] ergiebt sich, daß Meister von Görlitz (wahrscheinlich schon seit 1629), Böhmisch Leipa (seit 1631), Böhmisch- oder Jungbuntzlau[4] (seit 1634), Bautzen (seit 1655), Auscha (seit 1654), Zittau (seit 1658), Pirna (seit 1660), Greifenbeck (-berg?) (seit 1685), Großenhain (1690) ihre Lehrjungen in Dresden aufnahmen und zum Teil auch – darüber sind die Eintragungen vielleicht ungenauer geführt – hier wieder lossprachen. Weiter ist eingetragen, daß 1639 (24. Juli) ein Freiberger Meister hier sein Meisterrecht erwarb. 1661 und 1662 sind nach den Protokollen, die in demselben Handwerksbuch über die Versammlungen niedergeschrieben wurden, ein, 1681 mehrere Pirnaische Meister bei den Quartalzusammenkünften zugegen; die fremden Meister, die 1682 anwesend sind, dürften vielleicht auch nur Pirnaer gewesen sein. Nach einem zweiten Meisterbuch[5] zahlten Görlitzer Meister[6] nur 2 Groschen jährlich Quartalgelder, weil sie 2 Groschen für ihre Lade behielten (andere zahlten 4 Groschen); 1716 wurde ein aus Zittau gebürtiger Gesell „auf Görlitz“, drei andere 1715 – 1737 „auf Weißenfels“ Meister[7]. Nach einer anderen Eintragung wurde einem Lehrjungen ein Lehrbrief ausgestellt[8], der nach dem Titelblatt bei einem „Heierschwerteter“ (Hoyerswerdaer?) Meister gelernt haben muß. Aus all diesen


  1. Die 1682 genannten drei Hauptwerkstätten können kaum damit gemeint sein (siehe S. 130 Anm. 1).
  2. Hiesige zahlten im Jahr 12, jene 6 Groschen.
  3. Im Besitz der Dresdner Innung.
  4. Einmal Bintzel, sonst Buntzel geschrieben.
  5. Ebenfalls im Besitz der Innung; vgl. die Inhaltsangabe der ersten Seite.
  6. S. 400.
  7. S. 490.
  8. S. 512; daß es sich hier nicht um einen Lehrjungen handelt, der in Dresden gelernt hat, kann kein Zweifel sein, wenn man die übrigen Eintragungen durchgelesen hat.