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kommen Andeutungen über die Aufnahme von Landmeistern in den Ordnungen selbst vor.

Die Fischerordnungen von 1501, 1508 und 1520 gelten nach dem Eingang nur dem ganzen Handwerk der Fischer vor Neudresden[1], während Artikel 2 der Ordnung von 1551 ihre Giltigkeit auf alle Fischer ausdehnt, die in dem Amt und der Stadt Dresden wohnen und neben den Fischern zu Dresden fischen wollen. Die Ordnung von 1682 dagegen gilt wieder nur für das Fischerhandwerk allhier zu Dresden[2]. Da der Rat nach Vernehmung der Fischer erklärte, daß es von den Dorffischern nun in die 50 Jahre keiner mit der hiesigen Innung gehalten habe, auch unter den hiesigen keiner zu finden sei, der vorhin gefischt und außer der Innung gewesen[3], wurde § 2, jetzt § 3, dementsprechend geändert. Doch verrät die Bestimmung in § 5, daß Bauersleute, die zur Innung gehören, von der Hofarbeit (siehe später) frei sind, die Absicht, Dorffischer, die sich wieder zur Dresdner Innung halten wollen, zuzulassen. Wenn sich die Dresdner Fischer vor der Konfirmation von 1551[4], um eine „Verwüstung“ der Fische zu verhüten, mit etlichen Städten, Wittenberg, Torgau, Meißen, Pirna, Königstein, Hohnstein etc., über gewisse Gesetze beraten und die „Fischer alle personlich vnnd durch ihre Geschickte alßo zu halden vereyniget vnd bewilliget“, so liegt darin durchaus nicht eine innungsmäßige Vereinigung dieser Städte.

Daß zur Dresdner Seilerinnung Landmeister gehören konnten[5], daß 1653 fünf Städte sich der Dresdner Lade angeschlossen hatten, wird später besprochen werden.

In der Ordnung der Hutmacher von 1534, die ebenso wie die von 1547 nur für die „maister vnd gantze Samblung der Hutmacher des Handtwercks in vnßer Stadt Dresden“ berechnet ist, findet sich doch folgende Stelle: „Auch so eyner vff Dorffern, ader in cleynen stedten sich vffhalten wolt, da das Handtwerck von altersher befreihett gewesen, Sol der seyn meister Recht bey denjhenigen, da Handtwercks genugsam ist, mit seynen lehr geburtsbriff vnd meisterstücken beweyßenn wie andere.“

Nach einer Eintragung im Handwerksbuch der Kürschner[6]


  1. 1501 und 1508 für „die gantze samelung der fischer vor nawen Dresßden“.
  2. Vgl. S. 56 und 57.
  3. HStA Conf. CCIX. 1682 – 1684. Bl. 175 flg.
  4. HStA Loc. 30588. Canzleiakten, Fischerordnung 1551.
  5. Laut Eingang der Ordnung.
  6. In der Lade der hiesigen Kürschnerinnung.