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geworden ist, „wie dann denen Huffschmieden gleichfalls freysteht, dergleichen wahren zu machen, was Sie aus ihrem Feuer zu schmieden gelernt haben“. Huf- und Waffenschmiede erscheinen demnach nicht mehr scharf getrennt, Sensen- und Sichelschmiede dagegen vollständig verschmolzen; letzteren ist aber gestattet, Meisterrecht auch für das Huf- und Waffenschmieden zu erwerben. Ist das nicht geschehen, so dürfen sie auf keinen Fall in deren Handwerk übergreifen, während den Hufschmieden, die keine Sensen etc. als Meisterstücke liefern, mehr Freiheit zugestanden zu haben scheint.

Die Handwerke der Barettmacher und Strumpfstricker[1] sind 1653 sicher vollständig verschmolzen. Als Fertigkeiten, in denen alle Lehrjungen unterrichtet werden sollen, sind genannt: „Bareitmachen, Wollenhemde, Handschuhe und Hosen[2] stricken“[3]; und auch von jedem neuen Meister werden Arten dieser vier Sachen als Meisterstücke verlangt. Strumpfstricker werden in der Ordnung selbst gar nicht besonders genannt; nur die Überschrift nennt beide Handwerke und läßt damit doch offenbar erkennen, daß früher eine Scheidung der Handwerke bestanden hat. In der ersten Ordnung fehlt jede Beziehung auf die Strumpfstricker; auch die Überschrift nennt nur Barettmacher. Als Meisterstücke sind hier nur verlangt Barette und ein „Wüllen Hembt“, noch keine Hosen und Handschuhe. Wohl aber strickten nach bereits früher angeführter Angabe[4] des Rates damals die Barettmacher Handschuh und „Stroffling“[5], und die Ordnung von 1567 verbietet den Meistern, Mägde stricken zu lehren. Gestrickt wurde also von den Barettmachern; aber Strümpfe (Hosen) werden nirgends genannt.

Daß Tischler und Büchsenschäfter kurz vor 1570 zu einer Innung vereinigt wurden, ist bereits gesagt. Vor der Vereinigung hatten bereits einige Tischler auch das Büchsenschäften getrieben; daneben gab es indes Büchsenschäfter, die nur ihr Handwerk trieben[6]. Bei der Vereinigung werden aber beide Handwerke vollständig getrennt,


  1. 1652 heißt es gelegentlich „Bareit- und Schlappenmacher“ (HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 270).
  2. Mit Hosen bezeichnete man früher auch Strümpfe, noch jetzt sagt man landschaftlich Hosenstricker für Strumpfstricker!
  3. Das wird auch 1710 (RA Bar. 4 d. 1710) als zum Handwerk gehörig bezeichnet.
  4. Siehe S. 85.
  5. Sollten darunter nicht die über die Hand zu streifenden sogenannten Pulswärmer zu verstehen sein? Sicher sind damit keine Strümpfe gemeint.
  6. Ergiebt sich aus der nachher genannten Übergangsbestimmung.