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Handwerk. Der Rat spricht ihnen allerdings das Recht dazu ab, weil sie keine eigene Lade hätten. Beide Vorgänge beweisen aber, daß die Dresdner Rotgießer von anderen als zuständige Meister anerkannt worden sind. Sie hatten aber weder eigene Artikel noch eigene Lade, sondern hielten sich an die „Hauptlade“ zu Nürnberg, mit deren Siegel nach ihrer Angabe die Ordnungen anderer Städte, die überdies von den Nürnbergern nicht abweichen dürften, bekräftigt sein müßten.

1578[1] gaben neben anderen, besprochenen Handwerken noch drei Zünfte, für die sich keine einzige Ordnung fand, „Handwerker“ – damit sind wahrscheinlich Älteste gemeint –, beim Rat an: die der Fischhändler, Ziegeldecker und Pergamentmacher.

Endlich sei noch darauf hingewiesen, daß die „Buchführer“, zugleich auch „Buchdrucker“, obgleich sie keine Innung und keine Ordnung besaßen, doch einen Innungszwang für sich in Anspruch nahmen. 1641[2] beschweren sich drei Buchdrucker und Buchführer über Kramer, die Bücher, Kalender etc. verkauften, ohne daß sie die „Buchhandlung weder gelernt, noch etwas dabey außgestanden“ hätten. Im Verein mit den Buchbindern erreichen sie auch am 4. Februar 1642 einen Ratsbescheid, der den beklagten Kramern den Handel mit gebundenen Büchern und Kalendern verbietet, ihnen nur gemalte Briefe und andere Sachen, mit denen die Buchführer nicht handeln, gestattet. Als aber daraufhin Ende dieses Jahres einem Kramer nach vergeblichen Verboten von drei Gerichtsdienern seine feilgehaltenen Kalender, eingebundenen Bücher und Schreibtafeln auf freiem Markt abgenommen – dieselben werden ihm auf Vermittelung des Rates von den Buchbindern und Genossen abgekauft – und ihm der fernere Handel nochmals untersagt worden war, kam die Sache vor die Regierung, und am 6. Dezember 1643 entschied das Oberkonsistorium, die Buchbinder und Buchdrucker könnten nicht beibringen, daß sie Kalender und andere „privilegirte oder vnverbothene Materien“ allein zu führen berechtigt seien, und dem Kramer wird der Handel wieder gestattet. 1683[3] werden auf Beschwerden der Buchhändler einem gewesenen Soldaten Historien, Kalender und Lieder weggenommen. Die Sache geht auch diesmal an den Kurfürsten, dessen Entscheidung nicht


  1. a. J. Bl. 363.
  2. RA Buchbinder 7.
  3. RA Buchbinder 10. 1677.