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und Grünhain konfirmierte Ordnung liegt, so dürfte vielleicht diese gemeint sein, und da weiter die Dresdner Meister noch im Mai 1623 eine beglaubigte Abschrift der Freiberger Ordnung, eben woh. die genannte, erbaten[1], so bezieht sich möglicherweise dieser Dank auf einen älteren Vorgang. Die Dresdner Glaser gehörten 1658 zur Freiberger Hauptlade[2]; also haben sie jedenfalls diese Landordnung angenommen. Der Beeinträchtigung ihres Glashandels durch fremde Glashändler[3], vor allem des „gezogenen Bleihandels“[4] durch die Kramer und ihrer eigentlichen Glaserarbeit durch Dorfglaser konnten sie auf Grund einer bloßen Abschrift einer fremden Ordnung nicht energisch entgegentreten; darum stellen die Dresdner Glaser nach der genannten, wahrscheinlich also Freiberger Ordnung 1658[5] Artikel auf[6], durch welche sie sich gleich anderen Zünften das jus prohibendi in diesen Punkten sichern und die Beeinträchtigung ihres Erwerbs durch die fremden Glashändler auf dem Neumarkt, wie durch die Kramer und Dorfglaser abwehren wollen. Aber bei den nun entstehenden Verhandlungen[7] werden die Kramer und Dorfglaser „in possessione“, die fremden Glashändler im Besitz eines kurfürstlichen Privilegiums befunden. Für die Dorfglaser vor allem verwenden sich die Viertelsmeister, die der Rat auf Befehl


  1. RA Glaser 12. Bl. 27.
  2. Ebenda Bl. 4. Der Dresdner Rat wird deshalb vom Kurf., als die Dresdner eine eigene Ordnung einreichen, angewiesen, mit den Freibergern einen Vergleich zu treffen.
  3. 1638 (HStA Die Glashändler zu Dresden. 1641. Loc. 9836 und RA Glaser 11) klagen sie bereits beim Rat über zwei „böhmische Glasträger“, welche mit drei erwachsenen Söhnen ihre Ware offen feilhielten, sogar damit hausierten, auch Gläser zu Hochzeiten und anderen Festlichkeiten liehen. Am 3. August desselben Jahres ordnet der Rat an, daß diese Fremden außer den Jahrmärkten nur noch Montags feilhaben, des Hausierens sich aber gänzlich enthalten sollen („ohne was Jemand sonderlich bei ihnen bestellen möchte“). Der Kurfürst jedoch nimmt sich zunächst der Fremden an, so daß sie noch 1641 täglich auf dem Neumarkt verkaufen, gestattet ihnen aber am 31. Juli 1643 nur noch, an den ordentlichen Jahr- und Wochenmärkten feilzuhalten, während er ihnen das Hausieren und das Leihen der Glaswaren gänzlich verbietet.
  4. „Der Glas- und gezogene Bleihandel“ ist nach Angabe der Glaser im Sommer ihr bestes Nahrungsmittel (HStA Handw. betr. 1624–1735. Loc. 30695 und RA Glaser 12).
  5. HStA Handwerker betr. 1624–1735. Loc. 30695.
  6. RA Glaser 12 Bl. 5. – In der neuen Ordn. selbst ist angegeben, daß sie aus denen anderer Städte Sachsens zusammengestellt seien, vgl. auch HStA Conf. CCI. Bl. 221 flg.
  7. HStA Handw. betr. 1624–1735. Loc. 30695 und RA Glaser 12.