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auch nach deren vorläufigem Abschluß[1] sofort am 17. Dezember 1653 an den Kurfürsten darüber berichtet und die geänderte Vorlage zur Bestätigung übersandt. Dadurch, daß sich die genannten Innungen schließlich an den Kurfürsten selbst wandten, wurde die Konfirmation der Kramerinnung noch kurze Zeit verzögert, erfolgte aber doch am 1. Februar 1654 durch Johann Georg I.[2]. Nach Artikel 1 umfaßt sie die Festung, Altdresden und die Vorstädte. Bereits im Juli 1660[3] erbitten die Kramer von dem nächsten Kurfürsten Johann Georg II. neue Bestätigung, ohne die Artikel zu ändern. Auch diesmal erheben einige Handwerke, Korduanmacher, Leinweber, Kannengießer, Goldschmiede, Tuchmacher, Hufschmiede, Schuhmacher, Barbiere und Barettmacher, Einspruch, und selbst sechs Viertelsmeister eifern, wie schon gesagt, gegen das Kramermonopol. Das verzögert wohl die Bestätigung, vermag aber an der Sache nichts mehr zu ändern. Die Konfirmation Johann Georgs II. trägt als Datum den 29. Juli 1674[4]. Neue, etwas veränderte Artikel stellen die Handelsleute am 1. Februar 1684 auf. Um an dem Widerspruch der Lohgerber die Konfirmation nicht scheitern zu lassen, schließen sie mit diesen am 7. Juli 1688 einen besonderen Vergleich[5], den die Lohgerber am 16. Juli anerkennen. Am 5. Dezember 1690 erfolgt die Bestätigung Johann Georgs III.[6]. Am 2. Januar 1696[7] reichen die Kramer von neuem geänderte Artikel ein, durch die sie die Aufnahme von Handwerksleuten, die ihr Handwerk fahren lassen, zu erschweren suchen. Sie wollen dieselbe nur ausnahmsweise, wenn jemand durch Alter oder Leibesgebrechlichkeit


  1. Die gegenseitigen Übergriffe und Klagen hören damit nicht auf.
  2. JI. S. 273–283.
  3. RA C. XXIV. 24. Vol. II.
  4. JII. Bl. 148–160.
  5. JII. zwischen Bl. 158 und 159 eingeheftet; NA Handelsl. und Kramer 210. Bl. 29, und Gerber 20. Bl. 22; sie versprechen darin von neuem, daß ihre Innungsartikel den Lohgerbern nicht nachteilig sein sollen und sichern ihnen dieselben Berechtigungen wie 1653 (30. Dezember), daß „sie jederzeit bei der posseß mit rauchem, wie auch ausländischen Garledern, sowohl in als außerhalb der Jahrmärkte zu handeln und zu wandeln, desgleichen ihrer sonst anderen Gerechtigkeit wie auch den 20. Martii 1557 zwischen denen Schustern und Lohgerbern aufgerichteten Regierungs-Recesse, welchem wir (Kramer) insonderheitt des Lederschnitts wegen, nicht zuwieder leben wollen, verbleiben und von uns nicht perturbirt werden sollen“.
  6. RA Handelsl. und Kramer 210. S. 12 flg. und 34 flg. und 881r. S. 12 flg., JIII. Bl. 50–62, HStA Conf. CCXI. Bl. 288 flg.
  7. RA Handelst. und Kramer 881r, besonders Bl. 39, 41, 43.