Seite:Heft12-14VereinGeschichteDresden1896.pdf/141

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Handelsleute und Kramer in ihre Privilegien und bitten um Maßregeln gegen sie, ohne allerdings dabei auf die neue Ordnung der Kramer Bezug zu nehmen[1].

Auch die Tuchmacher[2] erheben unter Klagen über schlechten Geschäftsgang Einwendungen gegen den dritten, vierten und achten Artikel der Kramerordnung. In Artikel 3 und 8 vermuten sie einen Eingriff in ihre Befugnis, mit wollenen Tuchen und allerhand „ferbe Zeug“ zu handeln, sowie in ihre alleinige Berechtigung, Landtuche zu verschneiden. Sie berufen sich auf die früher genannten kurfürstlichen Mandate von 1603 und 1626, die allen, welche nicht Tuchmacher seien, verböten, eine einzige Elle Landtuch zu verschneiden; nur die „Engelischen vnd lindischen Tucher“ dürften sie ellenweise verkaufen. Artikel 4 dagegen, anher gebrachte Waren dürfen mit Ausnahme der Jahrmärkte nur an hiesige Kramer verkauft werden, würde ihnen verwehren, hereingebrachte Wolle und „Ferbegezeug“ ferner zu kaufen. Über den Erfolg ihrer Beschwerden fand sich nichts; indes haben die Berechtigungen der Tuchmacher durch die Kramerinnung keine Beschränkung erfahren. Einmal fehlt in Artikel 4 in der Aufzählung der von auswärts zu Markte gebrachten Sachen das Tuch; es mag vielleicht auf die Klagen der Tuchmacher gestrichen worden sein. Dann blieben zwar in der konfirmierten Kramerordnung die Tuchhändler als Mitglieder der „ersten Gesellschaft“ der Kramer, wie die Tuchmacher sich ausdrücken, stehen, da den Handelsleuten der Großhandel, wie der Einzelhandel mit gewissen Tuchen ja nicht verwehrt werden konnte; aber es wurden wenige Jahre nachher, 1661 und später, wie bereits früher gesagt, die alten Mandate, die den „Schnitt“ im allgemeinen allein den Tuchmachern zusprachen, erneuert.

Der Rat hat mit anerkennenswerter Schnelligkeit die Verhandlungen der Kramer und der beteiligten Handwerker geleitet,


  1. HStA Conf. CLXXXVI. Bl. 444. – Die Ratseingabe vom 17. Dezember nennt nur Posamentiere, Nadler, Schuster und Seiler als Gegner der Kramerinnung.
  2. Innungslade der hies. Tuchmacherinnung, Aktenstück Nr. 2: Akta Privata des Handw. der Tuchmacher.