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sie jenen „einigen Eintrag zu thun nicht gemeint sein“. Doch weder dies Versprechen, noch der Schein, den sie vom Rat darüber erhalten sollten, genügt ihnen; sie wenden sich vielmehr am 21. Dezember 1653 direkt an den Kurfürsten mit der Bitte, es möge dem dritten Artikel der neuen „Kramerinnung“ hinzugeschrieben werden, daß ihnen das Recht zustehe, den Leder- und auch den Hanfhandel, den sie dabei noch hereinziehen, „in proprio oder commissione“ (in eigener Handlung oder im Auftrag eines andern) gleich den Kramern zu treiben[1]. Der Kurfürst übersendet auch ihre Eingabe am 2. Januar 1654 dem Rat, der ein Verhör zwischen beiden Parteien anstellt. Nachdem dieser den Schustern zunächst einen Verweis erteilt hat, weil sie dem Rat „nicht das Maul gegönnet, da ihnen der Schein nicht gut genug gewesen“, bringt er sie dahin, ihre Ansprüche an den Hanfhandel fallen zu lassen; dagegen wird durch einen Zusatz[2] zum neunten Paragraphen der Kramerordnung den Schustern zugesichert, daß ihr Recht, Leder und Felle zu kaufen und zu verkaufen, durch diesen und andere Artikel nicht „praejudiciret“ werde[3].

Am 14. Dezember treibt die Besorgnis um das Recht, allein schwarzes und geschmiertes Leder zu führen, die Lohgerber, da sie noch überdies von den Handelsleuten „wegen des groben Juchtens, vndt kaltghohren Leders wieder billigkeit überführt“ würden, aufs Rathaus. Am 30. Dezember erhalten sie von den Kramern einen Schein[4], in welchem diese versprechen, nicht mit „schwarz oder geschmiertem Leder“ handeln, noch auch „das Lohgarleder“ führen zu wollen; dagegen bleibt ihnen die Befugnis, „mit Juchten, Corduan, Pfundt-[5] und allerhand Rauchleder“ zu handeln; doch dürfen sie „solche Leder nicht stückweise verschneiden“.


  1. Zugleich erklären sie sich gegen einen Passus, den sie bisher nicht angefochten hatten, daß nämlich hinterlassene Söhne eines Kramers, die ein redliches und „bezunftes“ Handwerk erlernt hätten, ihres Vaters Handlung nur dann übernehmen dürften, wenn sie ihr Handwerk aufgegeben hätten. Doch ist die Stelle in der Kramerordnung stehen geblieben.
  2. Der Zusatz bezieht sich auch auf Posamentiere und Nadler.
  3. Auf den Widerspruch der Schuster weist sogar der Eingang der Konf. der Ordnung hin: er scheint also von ganz besonderer Bedeutung gewesen zu sein.
  4. RA C. XXIV. 22b. Bl. 173, RA Gerber 20. Bl. 21 und RA Handelsl. und Kramer 21o. Bl. 29; vgl. den Vergleich von 1688, JII. zw. Bl. 158 und 159 eingeheftet.
  5. Siehe später.