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28. November 1653 mit einem Schreiben an den Rat, verlangen, daß ihnen die Ordnung auf dem Rathaus zur Durchsicht vorgelegt werde, geben sich aber mit dem Ratsbescheid zufrieden, „daß die Innunge diesem ihrem privilegio nicht nachteilig were, noch sein solte“.

Auch die Kürschner haben schon früher wiederholt über Kramer zu klagen gehabt[1]. Noch 1643 und 1644 waren sie auf kurfürstliche Verordnung gegen Übergriffe derselben geschützt worden[2]. Am 29. November 1653 erheben sie nun Einspruch gegen die Kramerordnung, durch die sie ihre Rechte bedroht sehen. Sie legen dem Rat vor, daß ihnen bisher zugestanden habe, allerhand Rauchwerk, das sie täglich verarbeiten, nach ihrem Belieben zu kaufen und „nach Handtwercksgebrauch einzeln oder in der Summa“ wieder zu verkaufen, daß die Handelsleute und Kramer dagegen „mit Zobeln, Füchsen, Mardern vndt anderen Rauchwahren nach Kauffmans gebrauch, anderer gestaltt nicht, alß nach zumern (d. i. Zimmern) 100 vndt 1000 handeln, vndt dergleichen verkauffen“ dürften. Sie bitten die Sache vor Konfirmation der Innung dahin zu vermitteln, daß die Kramer auf obigen Gebrauch beschränkt bleiben.


  1. Am 14. Dez. 1575 wurde ein Vertrag zwischen dem Handw. der Kürschner (sechs Kürschner sind dabei gewesen) und Valentin Rhein geschlossen. Derselbe gestattet letzterem und andern Dresdner Bürgern mit „raucher vngeliederter wahre nach kauffmanns gebrauch zu handeln“; jedoch dürfen sie die einzeln genannten Rauchwaren nur „bey Zimmern“, bez. „nachm hundert“ oder „Tausent“ kaufen und gar keins einzeln wieder verkaufen. Was aber Rhein oder ein anderer „Pareth-Cramer“ von solcher ware „zu mutzen vnd andern vnterzufuttern bedurffen wirdt“, das soll er den hiesigen Kürschnermeistern „zu liedern vnd zu vorarbeitten vnd sonsten niemandts“ „gönnen vnd geben“, sie selbst aber zu verarbeiten und „underzufuttern“ sich enthalten: bei Verlust der Rauchware, die halb dem Handw., halb dem Rat zufällt. Dagegen sollen sich die Kürschnermeister „der liederung vnd arbeit halben“ so verhalten, daß sich Rhein „mit billigkeit nicht zu beschweren noch zu beclagen“ habe. Ein ähnlicher Vergleich wird zwischen den Kürschnern und einem Händler von Hamburg am 16. Juli 1603 ebenfalls vor dem Rat geschlossen; doch haben die Kürschner hier schon den Verkauf in kleineren Mengen für die einzelnen Felle zugestanden: bei Zimmern (60 oder auch nur 40 und 50 Stück), halben Zimmern, nach dem Hundert, halben Hundert und viertelweise, nach dem Dutzend und „zehnlingweise“; aber sie sollen „keines mehr vereinzeln“, auch sich der ausgemachten Futter, d. h. zu füttern, gänzlich enthalten. Auch die Kürschner geben ein ähnliches Versprechen, wie 1575. Jeder Teil, der den Vertrag bricht, zahlt 10 Thaler Strafe. HStA Loc. 8579. Ratsbuch 1557 flg. und öfter; eine am 20. Jan. 1666 beglaubigte Abschrift, HStA Loc. 13926. Hannß Schn. 1661.
  2. RA Kürschner 1.