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„Censur“ haben. Durch den dritten Artikel der Ordnung[1] werde den Nadlern, Buchbindern, Büchsenmachern, Posamentieren, Leinwebern und dergleichen Leuten „das Cantate auf einmal gelegt“. Um ihr Ziel zu erreichen, mußten die Handelsleute in der Hauptsache nachgeben. Die Sache der kleinen Kramer vertrat im wesentlichen nur der Rat. Ihnen mußten die Handelsleute das Zugeständnis machen, daß Bürger und Weiber, die jetzt kleine Büdchen auf dem Markte hatten und „mit geringer Crämerei“ umgingen, für ihre Person, doch unbeschadet der neuen Kramerinnung, dabei gelassen wurden; wer nach deren Tode den Handel übernehmen wolle, der solle sich bei dem Rat und den Oberältesten der Kramer angeben und „gebührenden Beschieds und Vergleichs gewarten“.

Den einzelnen Handwerkern gegenüber, die neben ihrem Handwerk einen besonderen Handel getrieben hatten, blieben die Handelsleute Sieger. Die Forderung, daß kein Handwerksmann künftig offene Handlung führen oder Krämerei neben seinem Handwerk treiben dürfe, blieb stehen. Wollte ein solcher den Handel beibehalten, so mußte er sich in die Kramerinnung aufnehmen lassen. In diese sollte er zugelassen werden, wenn er seine „vorige Hantierung“ aufgab und sich, vorausgesetzt, daß er von ehrlicher Geburt, bei seinem Handwerk ohne Makel und tüchtig befunden war, wegen der sechs Dienstjahre mit dem Rat und den Ältesten der Kramer verglich. Den Forderungen ganzer Handwerke dagegen, denen bisher der Handel mit gewissen Sachen allgemein zugestanden hatte, mußten sie nachgeben, da die Handwerke den „posseß“ dieses Handels nachweisen konnten. Und diese gaben sich nicht eher zufrieden, bis ihnen von den Kramern ein schriftlicher Schein ausgestellt worden war, daß sie durch die neue Innung in ihren bisherigen Rechten nicht geschmälert werden sollten. Einige derselben erreichten sogar, indem sie sich an den Kurfürsten wandten, daß ihre Berechtigung, mit gewissen Artikeln zu handeln, in der Ordnung der Kramer selbst ausgesprochen wurde. Die große Zahl der Handwerke, die sich auf die Weise sicher stellen ließen, erklärt sich daraus, daß die Kramerinnung alle Kaufleute, womit sie auch handeln mochten, umfaßte[2].


  1. Dieser Art. handelt von der Aufnahme von Handwerksleuten, die ihr Handw. fahren lassen sollen, wenn sie eine Handlung anlegen.
  2. Sie zerfielen in drei Gruppen: erstens Seiden-, Tuch-, Leinwandhändler und ähnliche, zweitens Materialisten, Spezereihändler und Eisenkramer, drittens Schiff- u. Fischhändler.