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wahrgenommen, so regen sich, da die Ordnung offenbar jetzt in der Stadt bekannt wird, die betroffenen Innungen selbst. In drei Gruppen lassen sich die Personen zusammenfassen, deren bisheriger Handel durch den Zunftzwang der Handelsleute lahm gelegt werden sollte: erstens sind es fremde Kaufleute, die entweder nur vorübergehend ihre Ware zur Stadt brachten oder dauernde Handlungen errichteten, zweitens Handwerker, die seit alters entweder neben ihrer wenig einträglichen Arbeit einen kleinen Handel mit verschiedenen anderen Dingen angelegt hatten oder fremde, anderwärts hergestellte Artikel ihres Handwerks neben dem eigenen Fabrikat verkauften, drittens arme alte Männer und Frauen, die, zur Arbeit unfähig geworden, sich als „Höcken“ oder „Büdchenkrämer“, ohne natürlich die Handlung als Handlungsdiener erlernt zu haben, durch einen kleinen Handel ihren Unterhalt erwarben. Der Schutz gegen die erste Gruppe wird hauptsächlich von den Kramern zur Begründung ihres Strebens, den Innungszwang zu erlangen, ins Feld geführt; sie klagen besonders, daß „sich allerhand frembde Handlungen von Tag zu Tag mit Macht einschleichen und unß der bißen Brodt von fremden vollent gar entzogen werden will“, und auch der Kurfürst fügt der Anweisung an den Rat, die von den Kramern übergebenen Innungsartikel zu durchsehen, als Grund bei, fremde beeinträchtigten die einheimischen Kaufleute.

Offenbar sollten aber vor allem auch die zweite und dritte Gruppe getroffen werden. Hätten sich die Handelsleute begnügt, die Konkurrenz der fremden Kaufleute zu beseitigen, so würde ihnen die Erlangung der Konfirmation keine besonderen Schwierigkeiten bereitet haben. Regierung und Rat scheinen ihnen hierin ohne weiteres beigestanden zu haben; wenigstens finden sich zunächst keine Verhandlungen, die fremde Kaufleute betreffen. Da sie aber den Innungszwang ganz allgemein forderten, so griffen sie Berechtigungen an, die bisher den Dresdner Bürgern zugestanden hatten, und riefen einen förmlichen Sturm gegen ihre Bestrebungen hervor. Der zweiten und dritten Gruppe wäre der bisherige Handel abgeschnitten worden. Der Eintritt in die Kramerinnung, der ihnen denselben gesichert haben würde, blieb ihnen verschlossen, und zwar der zweiten Gruppe[1],


  1. Dieser standen auch zwei besondere Bestimmungen der neuen Kramerordn. entgegen: erstens der Handwerker, der in die Innung zugelassen werden sollte, mußte seine „vorige Hantierung fahren lassen“; zweitens war Bedingung, daß der Aufzunehmende sechs Jahre bei einem Kaufmann gedient hatte. Indes war in der Ordn. selbst schon vorgesehen, daß man sich „wegen der Jahre“ mit dem Rat und den Ältesten der Kramer „vergleichen“ könne, und der erste Punkt ist möglicherweise erst 1653 in die Ordn. eingefügt worden.