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Daraufhin hat der Pächter der Ratsbadestube von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, und der Rat bringt, „weil ihm das Haus zuständig“, eine neue eiserne Stange dazu an. Da jedoch die Barbiere Einspruch erheben, läßt der Rat vorläufig von seinem Bader die Becken noch nicht aushängen, verlangt aber, daß die Barbiere ihre Ordnung vorlegen, weil die von ihnen eingegebene Abschrift des 17. Artikels, auf welchen sie ihr Einspruchsrecht gründen, nicht mit der im Ratsinnungsbuch übereinstimmte. Da stellt sich nun heraus, daß die Barbiere die Stelle, welche Leuten außerhalb ihrer Zunft das Aushängen der Becken verbietet, eingeschoben haben[1], und zwar so, daß auf dieselbe auch eine angedrohte Strafe von 10 Thlr. bezogen war. Darauf wird vom Kurfürsten, der von alledem durch den Rat unterrichtet worden war, am 10. Februar 1659 dem Pächter der Ratsbadestube das Aushängen gestattet und zugleich prinzipiell entschieden, daß „es bei der Bader confirmierten Innung verbleiben“ solle[2]. Die Barbiere geben sich nicht gleich zufrieden, selbst dann noch nicht, als der Kurfürst am 23. März 1659 seine Entscheidung wiederholt, und noch im Jahr 1664 wehren sie sich gegen eine Vermischung der beiden wesentlich unterschiedenen Handwerke und behaupten, daß der Kurfürst den Badern „mehr nicht als Waschen, Baden, Schröpfen und anders, so in der Badestuben verrichtet und ihrem Handwerk zugeeignet werde“, zugestanden habe[3]. Da aber aus späterer Zeit keine weiteren Verhandlungen hierüber gefunden wurden, so ist anzunehmen, daß der Streit nachher doch aufgehört hat und die Barbiere die Bader ungestört haben kurieren und Becken aushängen lassen. In späteren Ordnungen haben sich die Bader beide Rechte, das Kurieren und das Aushängen der Becken, zu erhalten gewußt, während die Barbiere zwar immer ihr altes Privilegium beibehalten, daß niemand außer ihrer Zunft die „Chirurgiam und was derselben anhängig zu exerciren“ (1693 auch: Becken auszuhängen) befugt sei und der Zuwiderhandelnde eine Geldstrafe an die Gerichte und an die Innung zu zahlen habe, dagegen die Errungenschaften der Bader in so weit haben anerkennen müssen,


  1. In § 17 ist 1611 in der That das Aushängen der Becken nicht erwähnt. 1693 ist es eingerückt.
  2. RA Bader 11.
  3. HStA Irrungen zw. Barb. und Badern. Bl. 63. Loc. 9837.