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Meistern und Gesellen der Nadler aber nichts „zcu schaffen vnd zcu schicken haben“ soll, bis er sich mit dem Nadlerhandwerk, „wo die In vnnser gnedigen Herrn von Sachsen landen eyne tzeche hetten“, „vertragen“ und von jener Stadt dem hiesigen Handwerk Kundschaft gebracht habe. Dann wollen sie ihn wieder aufnehmen und „furdern noch (nach) des hantwercks gewonheit“. Weist das gemeinsame Vorgehen der Nadler, und daß sie ihre Ehre durch Duldung des genannten Verbrechers gefährdet sehen, zwar auf ein zunftmäßiges Zusammenhalten, so mögen sie doch weder eine eigene Zeche gebildet, noch sich zu der eines anderen Ortes gehalten haben; sonst würden sie im ersten Fall den Betreffenden nicht in eine andere Stadt gewiesen, im zweiten ihm kaum die Wahl gelassen haben, wo er sich „vertragen“ wolle. Doch wenige Jahre darauf müssen die Nadler eine Ordnung erhalten haben. Als sie in den Jahren 1624[1] und 1659[2] den Kurfürsten um Bestätigung von Artikeln bitten, nehmen sie beide Male auf uralte Briefe, auf eine, von 1624 an gerechnet, vor mehr als 140 Jahren, also ca. 1480 „aufgerichtete Handwerksgewohnheit und gefertigte Briefe“ Bezug. Und diese alte Ordnung muß damals noch vorhanden gewesen sein, da die 1625 konfirmierten Artikel aus jenen alten genommen sein sollen, da im neunten bez. zwölften Paragraphen der neuen Ordnungen von 1625 und 1660 aus diesen alten Briefen die Berechtigung hergeleitet wird, daß die hier aufgezählten Arbeiten den Nadlern allein zustünden[3]. Ende des 15. Jahrhunderts muß aber das Nadlerhandwerk wieder vollständig in Verfall geraten sein: im Jahr 1498 verspricht ein Kamenzer Bürger, zur Aufrichtung des Nadlerhandwerks Nadler nach Dresden zu ziehen, und erhält dazu vom Kurfürsten auf fünf Jahre 100 Gulden geliehen, vom Rat auf dieselbe Zeit Gestundung verschiedener Gebühren[4].


  1. HStA Conf. CLXXX. 1625 und 1626. Bl. 324.
  2. RA Nadler 63a. 1659. Innung betr.
  3. Die Ordnung von 1625 enthält in § 9 dieselbe Zeitangabe wie oben, 1660 heißt es dagegen in § 12 „die uhralten Briefe über 170 Jahr“.
  4. HStA Loc. 8579. Stadtb. 1495–1505. Bl. 43; die betreffende Urkunde lautet: Zumercken nochdem der durchlauchte hochgebornne furst vnd her herre Jorge hertzog zu Sachßen etc. vnser g. h. off demutig betlich ansuchen Jacobff Schonen burger zu camentz vnd vff desselbigen bewilnis, so er seinen f. g. gethan vnd zugesagt ein redeliche anzcall der noldener gemeiner stat nutz zuguth in dresden vnd besser dan in allen deutzschen landen alleine nurmbergk ausgelossen sein solle vff sein eigen kost vnd muhe zubrengen zu vffrichtunge solcher noldener handtwergk 1 e (= 100) reinische gulden funff Jar ausvolgigk frey vorgestragkt Jme auch funff Jar freiheidt allenthalbenn mit Brawen schengken handelen geschossen vnd andern der stat geburen genedig gegeben, des hat bmelter Jacoff Schone sein Haus in des heiligen creutz gassen, so man zu vnser lieben frawen gehet hinder lorentz gurteler gelegen, das er albrecht bossen vnd seinem swager daniel, die beide entlegen gestanden, an bemelten Hause vorzeigt gethan, mit zusagunge nichts hinfurder doruff zumanen, bmelten vnserenn g. h. vor angezeigte hundert gulden vnd die vbermaß als funff vnd sechtzigk gulden dem Rate von wegen gemeiner stat der freiheidt halben willig ein gesatzt der gestalt also das noch ausgange der nestkunfftigen funff Jarn bmelter Jacoff Schone solch hundert gulden vnserm g. h. vnvorzeuglichen widerantwurten vnd bezcalen sall, vnd so er in einschigkunge vnd zuwendunge der noldener wie angezceigt sewmigk ader die wie sich bewilligt nicht einbrengen wurde, das sich mein g. h. vnd der Rath von wegen gemeinen stat vor die freiheidt In mitteler Zceit der funff Jarn nochgelassen ir gebur an solchem gelde haus vnd allem was er hat bekomen vnd erholen magk, das bmelter Jacoff Schone bewilligt angenomen, gebetenn ins statbuch zuvorzceichen act. in der Ratsstuben Dresden Sonnabendt nach thome . . . . (22. Dez.)