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oder Bildewergk inn einem Baw . . . zu dingen“, es wäre denn, daß sie sich zuvor mit den Bildhauern „beredet“ hätten, „waß der Bildenhawer darann verdienen kann“, weil das der Steinmetz nicht zu beurteilen im stande sei; umgekehrt soll auch der Bildhauer keine Steinmetzarbeit dingen[1].

Im Jahr 1613, also in der Zeit, wo jedenfalls die alte Malerinnung, der sie sich 1574 angeschlossen hatten, nicht mehr bestand, übergeben die Bildhauer dem Kurfürsten eine „Architectur vnd Sculptur Ordnung vnd Artickel“ und bitten zugleich um „ein eigen Insiegel ihrer Kunst gemeß“. Der Kurfürst trägt dem Oberhauptmann Heinrich von Schönberg auf, die Bildhauer anderer Städte zu vernehmen, was vermuten läßt, daß die Ordnung nicht auf Dresden beschränkt sein sollte. Das unterbleibt, vielleicht durch den bald erfolgten Tod des Oberhauptmannes. Aber auch eine gleiche Anordnung an den Nachfolger, wie an Schösser und Rat zu Dresden hat nicht den gehofften Erfolg, so daß die Bildhauer ihre Sache von neuem anregen müssen und 1621 ihre Artikel wiederum einschicken. Am 3. September 1625 ist die Bestätigung noch nicht vollzogen; doch hatte das Handwerk damals in Dresden eine Lade: der Rat zu Freiberg wird am 27. August 1625 von der Regierung angewiesen, Freiberger Bildhauer, wenn nötig, mit Zwangsmitteln anzuhalten, „rückständige Schulden“ an die „Lade alhier“ abzuliefern[2]. Wie lange und aus welchen Gründen die Konfirmation so verzögert wurde, fand sich nicht angegeben. Eine Ordnung haben die Bildhauer später sicher gehabt. Denn als 1674[3] die Bildhauer wieder mit den Steinmetzen, die ihre Kunst „nachäfften“, und mit den Tischlern wegen deren Holzschnitzerei in Streit geraten, reichen sie „verbeßerte Innungsarticul“, „so der vor langer Zeit aufgerichteten nicht ungemäs“, von neuem zur Konfirmation bei dem Kurfürsten ein, der am 29. April 1674 vom Amtmann und Rat Berichte einfordert. Bei einem Verhör, das von dem Rat wegen des Streites mit Steinmetzen und Bildhauern gehalten wird, legen diese allerdings statt der alten Ordnung, auf die sie sich berufen hatten, den genannten Vertrag vom 21. Dezember 1561 vor, vielleicht weil die


  1. RA Bildhauer 2. 1674. Bl. 18 flg.
  2. HStA Conf. CLXVIII. Bl. 169 flg. und Loc. 7333. Allerhand Vortr. 1605 flg. Bl. 300 flg.
  3. RA Bildhauer 2. 1674. S. 1 und 2 und HStA Conf. CCVI. 1673–1674.