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die Fremden und diejenigen Einheimischen schützen wollten, die entweder „bei rechten Malern nicht gelernt, oder alsbald nach ihren Lehrjahren, ehe sie der Kunst halber sich an anderen Orten etwas versuchet, sich allhier setzten (niederließen), vor sich selber arbeiteten und ihnen das Brot vor dem Maule hinwegschnitten“, obwohl sie weder Bürgerrecht erlanget hätten noch „sonsten dem Kurfürsten oder Rat allhier mit Eidespflichten zugethan seien“[1]. Die Maler setzen, diesmal ohne Bildhauer, die eine eigene Innung zu gründen beabsichtigen, neue Artikel auf und überreichen sie dem Kurfürsten Johann Georg I., der kein Gegner einer Malerinnung ist und die Ordnung an den Rat zur Prüfung und Berichterstattung sendet. Einsprüche der Tischler und Maurer werden vom Rat dahin vermittelt, „daß die Tischer bei ihres Handwerks gefürnsten Arbeit (soll heißen: bei der Verwendung des Firnis zu ihrer Arbeit), die Maurer aber bei den geringen Stein- und Wasserfarben auch Firnißen und Anstreichen der ausgeflückteten Heuser in- vnd außwendig verbleiben, Contrafecte, Historien vnd andere von geriebenen guten Ohl- vnd Wasserfarben gefertigte Gemelde aber der Mahler eigentliche Arbeit sein solle“[2]. Daraufhin bestätigt der Kurfürst die Ordnung am 10. August 1620[3].

Wenn nach dem bisher Gesagten die Ordnung von 1574 unbedingt für die erste Ordnung der beiden vereinigten Handwerke, insbesondere für die erste Ordnung der Maler angesehen werden muß, so können die Bildhauer, „Sculptur vnd Architectur Verwandte“[4], schon früher eine Ordnung besessen haben. Folgender Vorgang verrät zum mindesten schon eine vorgeschrittene Entwickelung einer Innung. Am 11. Dezember 1561 klagen sie beim Rat über Beeinträchtigung durch die Steinmetzen, die ihre Kunst so in Verfall gebracht hätten, daß es keinen guten Meister mehr in diesen Landen gäbe und man sie bei Bedarf aus Welschland und anderswoher holen müsse. Daraufhin wird am 21. Dezember 1561 ein Vertrag geschlossen, der nicht nur Bildhauer- und Steinmetzarbeit streng scheidet, sondern auch den Bildhauern das Recht des Innungszwanges zugesteht; denn er verbietet den Steinmetzen, „Lobwergk


  1. RA C. XXIV. 215r. Conf. der Malerinn.
  2. HStA Conf. CLXXVII. Bl. 228, Bericht des Rates an den Kurf. vom 6. Mai 1620. Bl. 227 flg.
  3. JI. Bl. 228–236.
  4. HStA Conf. CLXVIII. S. 206b.