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Kannengießer noch zwei Ratskonfirmationen vor: vom 19. Mai 1609[1] und 8. November 1660[2]. Daneben gab es Landordnungen, die am 2. August 1614 von Johann Georg I.[3], 6. April 1674 von Johann Georg II.[4], 16. April 1686 von Johann Georg III.[5] (wörtlich gleich der von 1674) und 16. Oktober 1708 von Friedrich August[6] bestätigt wurden. Die Originale der Ordnungen von 1614, 1674 und 1708 befinden sich im Besitz der Dresdner Zinngießerinnung[7].

Etwa aus dem Jahr 1570 liegt eine Quelle vor, die das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen kontrollieren läßt, indem sie über den Bestand der damaligen Innungen ziemlich sichere Auskunft giebt. Auf dem ersten Blatt des alten Innungsbuches sind zunächst diejenigen Zünfte genannt, die ihre Ordnung dem Rat auf seine Forderung vorlegten, auf dem zweiten Blatt die, welche, „wie sie berichten“, noch „keine Schrieffliche Innungs Artickel“ erlangt haben „sollen“. Zwar fehlt dabei ein Datum. Da aber der Rat 1570[8] von allen Zünften die Ordnungen einforderte und in diesem Innungsbuch zusammen stellte, so hat die genannte Aufzählung offenbar diesem Vorgang ihre Entstehung zu danken. 32 Innungen besaßen darnach im Jahr 1570 Ordnungen. Von den bisher besprochenen 35[9] Handwerken fehlen drei, die der Müller, Barettmacher und Tischler. Die zwei letzten sind sogar unter der zweiten Gruppe genannt. Bei den Barettmachern kann sich das dadurch erklären, daß sie einer Landinnung angehörten, deren Lade nicht in Dresden stand, daß sie also in der That vielleicht gar keine schriftliche Ordnung in der Hand hatten. Die Aufforderung des Rates mag ihnen Veranlassung geworden sein, sich eine Abschrift der Landesordnung zu verschaffen. Sie übergaben sie dann dem Rat, und dieser ließ


  1. RA Originalurkunde 300a. und RA Zinngießer 51a.
  2. JII. Bl. 200 bis 205.
  3. HStA Conf. CLXXII. 1610–1614. Bl. 386 flg. und RA Zinngießer 5. 1671. Bl. 26–39.
  4. JII. Bl. 188–197. Am 14. Mai 1666 hatten die Dresdner, Leipziger und Wittenberger Kannengießer beschlossen, nunmehr einig mit einander Handwerksgewohnheit nach zu heben und zu legen (das bezog sich wohl hauptsächlich auf die „Zinnprobe“) und die Artikel erneuern zu lassen. (RA Zinngießer 5. Bl. 4.)
  5. HStA Conf. CCX. Bl. 87–91.
  6. RA Zinngießer 51a.
  7. Im Besitz derselben ist noch die Abschrift einer Ordnung von 1784.
  8. Vgl. die Überschrift und den Eingang der Kannengießerordnung.
  9. Steinmetzen und Maurer sind als eine Innung zu zählen.