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6 Ggr. und für die Nacht 4 Ggr. – zubilligte. – Der Bauprofos Erdmann, der vor den Rat geladen wurde, da er die Verpflegung und Bewachung ganz speziell unter sich hatte, redete eine sehr siegesgewisse Sprache, denn er erklärte dem Rate, „die Baugefangenen seien gut hinter Schloß und Riegel, 6 Bauknechte leisteten ihm Beistand bei der Bewachung, ihre Behältnisse seien fest verschlossen und unter mehreren Thüren und Schlössern verwahrt; ein Durchbruch sei nicht möglich, auch sei nicht leicht eine Meuterei zu besorgen, da er in jedem Behältnisse Vertraute unter ihnen habe, die so etwas sogleich entdecken würden. Ihre Anzahl beliefe sich dermalen auf 64 Mann. Übrigens würde keiner derselben weiter auf Arbeit herausgelassen werden, sondern dieselben in ihren Behältnissen Tag und Nacht verschlossen bleiben und immer sorgfältig visitiert werden“. (R.-A.)

Die Bewachung scheint trotzdem keine sehr sichere gewesen zu sein und sind die Baugefangenen trotz des Bauprofosen Versicherung doch noch zur Arbeit außerhalb ihres Gefängnisses verwendet worden, wie aus folgendem Schreiben des Rates an das Hauptzeughaus-Artilleriekriegsgericht hervorgeht: (R.-A.)

Da aus denen von der hiesigen Gouvernements-Canzlei unterm 13. und 15. hjs. erstatteten Rapporten hervorgeht, daß 1., bereits am 8. dieses ein Baugefangener, Namens Zeughanns, welcher in das General-Kriegs-Gerichtshaus zur Arbeit, und 2., am 13. dieses wieder einer, Namens Herbst, welcher bei der Katholischen Kirche zum Kehren detachirt gewesen, von dem Festungsbaue entsprungen sind und nicht wieder aufgefunden werden können, diese höchst strafbare Nachlässigkeit des Bau-Profoses und derer Knechte aber nicht länger angesehen werden kann.

Als ergeht kraft des uns beschehenen Allerhöchsten Auftrages und Interims-Gouvernements hiesiger Residenz und Festung an die Wohllöbl. K. S. Haupt-Zeughaus-Kriegs-Gerichte andurch Verfügung, daß sie wegen dieser Ungebührnisse zuvörderst den Bauprofos Erdmann zu constituiren und zur nachmerklichen Angabe derer Bauknechte, welche zur Aufsicht auf die entsprungenen obbenannten beiden Gefangenen beordert gewesen, anhalten, sodann aber die namhaft gemachten Knechte über die gröbliche Fahrlässigkeit, die sie sich haben zu Schulden kommen lassen, zu vernehmen, die gehaltenen Protokolle aber zur Gouvernements-Canzlei einzureichen, des fördersamsten und ungesäumt belieben wollen.


     Dresden den 16. Mai 1809. Der Rath zu Dresden
in aufhabenden Interims-Gouvernement
hiesiger Stadt und Festung.

Empfohlene Zitierweise:
E.G.M. Freiherr von Friesen: Dresden im Kriegsjahre 1809. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch, K. S. Hofverlagshandlung, Dresden 1893, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft11VereinGeschichteDresden1893.pdf/32&oldid=- (Version vom 21.11.2023)