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Die aber, so besamen in einer kamer wohnen, sollen es mit keren und anderen reiniglich halten, nach der ordnung ein ieder uff ein wochen famulus communis sein, alle morgen die kammer rein keren, wasser holen und anders sonst von seiner contubernalium wegen, so von noten, ausrichten, und also einer dem andern dienen. Wurde aber in disem einer nachlessig sein oder sich dieses gantz wegern, derselbige soll darumb gestrafft werden.

Wihr haben auch in ein iede kammer nach antzal der knaben, so darinnen wohnen, versperrette kestlin machen lassen, auff das sie in denselben etwas behalten konnen, zu solchen sollen die schlussel dem rectori scholae allezeit wider zugestellet werden, da einer seinen orth verlassen und sich von der schul begeben wurde.

Dieweil auch winterzeit kelt halben in den kammern die knaben nicht alletzeit sein konnen, so sollen sie des tags uber herunten in den auditoriis bleiben, da sonst[1] eingeheitzt wurdt. Und wo es gegen dem abendt nach gehaltner schul zu kalt wehr, so sol ihnen in dem auditorio primanorum widerumb ein wenig einzuheitzen erlaubet sein.

Das auch nicht etwan ein unrath geschehe feurs halben, so sol einem iedern licht oder feur in die kammern zu tragen hart verbotten sein, sondern sollen in dem itztgenanten auditorio des winters uff den abendt bleiben, alda sol ihnen ein gemein licht, welches sie von dem schulmeister fordern sollen, bis umb neun uhr gehalten werden, der verordente inspector bey ihnen sein, das sie des lichts wahr nehmen und ohne buberey ihre lectiones repetiren. Als den sollen sie die preces, so ihnen von dem rectore scholae ider tzeit gegeben werden, mit einandern recitirn, das licht ausleschen und also still und zuchtig zu beth gehen.

Desgleichen des morgens, so einer zu seinen studiis frue auffstehen wolt, sol ehr kein licht in der kammer aufschlahen, sondern herunter gehen, da weniger gefahr, und gleich wol als dan seines lichts gut acht haben. Wurde es aber ihe[2] von nöthen sein, licht in die kammern zu tragen, so sol ehs in Laternen geschehen in beisein des inspectoris. Und hirauff sol der inspector sonderlich


  1. ohnedies.
  2. je, jemals.