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ob uff die conservation des Gemäuers bey der Kirchen: und Schulgebäwde gegen bevorstehenden Winter itzo ein absehen zunehmen sey, und also E. Churf: Durchl: gnädigsten entschließung Unß und der armen, abgebrandten hierunter sehr nothwendig, Alß haben Wir vermittelst dieses unterthänigsten Vorberichts umb gnädigste resolution bitten sollen, ob die Kirchen: und Schulgebäwde, wie sie itzo gestanden, in Zukunfft wieder zuerheben, auch ieder der abgebrandten Bürger und Einwohner seine Brandtstelle behalten und darauff so guth Er kan wieder bauen möge, oder wie sich sonsten deswegen zubezeugen sey, dabey wir aus pflichtschuldigkeit erinnern, daß so die Kirchen: und Schuelgebäwde anderer orthen transferiret werden müsten, etzliche 1000 fl. so noch an den gemäuer sonderlich in den fundamenten, itzo zuerhalten wehren, wegfallen, auch wegen der Begräbnüße, indem in der Kirchen, viel adeliche und andere Grabstellen seind, mancherley Klage geführet, bey den privat Häusern aber, wegen der Keller, uff den Brandtstädten hafftenden Schulden, und hypothecen und sonsten große inconvenientien erwachsen und der uffbaw an diesen gantz nahrlosen orthe mercklich gehindert werden dürffte, E. Churf: Durchl: gnädigsten schleunigen Resolution seind Wir hierüber in unterthänigkeit erwärtig und Verharren E. Churf: Durchl: unterthänigste, gehorsambste

Dreßden am 21. Sept. 1685.
Der Rath zu Dresden.“

Hierauf erließ wenige Tage später der Kurfürst nachstehendes Reskript[1] an seine Räte Geh.-Rat Haubold von Miltitz, Kammerdirektor Bose, Obrist Klengel, Hofrat Dr. Ritter, Oberamtsverwalter Leister und den Rat zu Dresden:

„Beste hochgelarte Räthe und liebe getreue. Wir haben aus eurem, des Raths, unterm 21. dieses unterthgst. abgelaßenem Bericht verlesen hören, Was Ihr wegen Wiedererbauung unserer durch jüngstentstandene Feuersbrunst ruinirten Stadt Alten Dreßden, sonderlich ob die Kirchen- und Schulgebäude, wie auch privat-häuser auf vorige art und stellen hinwieder gesezet werden sollen vor gehorsamste erinnerung gethan. Nun ist Euch dem Obristen v. Klengel wißend, was Wir dißfalls vor eine intention führen


  1. Ebendas. Bl. 6 und 11.