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sollte; daferne hingegen die kur- und fürstlichen Häuser Sachsen und Hessen vor Henneberg aussterben würden, alsdann sollte das Koburgische Ortland zu Franken, welches die heutzutage sogenannte Pflege Koburg begreifet, an die Grafen von Henneberg übergehen.

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Wenige Jahre nach diesem Vertrag ließ sich Herzog Johann Friederich der Mittlere 1563 in die bekannten Grumbachischen Händel einflechten, worüber er in die Reichsacht verfiel und aller seiner Lande und Rechte, mithin auch der Anwartschaft auf Henneberg, beraubet wurde. Da auch sein jüngerer Bruder, Johann Friederich der jüngere, 1565 ohne Erben verstarb, so war es also Herzog Johann Wilhelm noch allein, welchem die Erbfolge in Henneberg, vermöge des Kahlischen Vertrags, zustand. Um sich aber derselben desto gewisser zu versichern, wirkte er deshalb vom Kaiser Maximilian II. am 9ten Julii 1572 noch einen besondern Expectanzbrief aus und empfing sodann (am 26 Febr. 1573) die eventuelle Beleihung über die auf den Fall stehenden Hennebergischen Lande[1]. Allein er starb wenig Tage darauf


  1. Beyde Urkunden stehen in den Samml. zur Sächs. Gesch. Th. 12. S. 91. u. 101.