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50. das Gesetz, betr. die Vereinigung der bürgerlichen Gesetze zu einem einheitlichen Gesetzbuche, vom 30. Ventôse XII (21. März 1804);
51. das Dekret, betr. die Pfandhäuser und die Pfandleihanstalten, vom 24. Messidor XII (13. Juli 1804);
52. das Staatsrathsgutachten, betr. Anwendung der den gerichtlichen Verurtheilungen eine Hypothek bewilligenden Bestimmungen der Gesetze über das Hypothekenwesen vom 11. Brumaire VII (1. November 1798) und des Artikel 2123 C. c. auf die von den Verwaltungsbehörden ausgehenden Akte, vom 25. Thermidor XII (13. August 1804);
53. das Gesetz, betr. die Vormundschaft über die in ein Pflegehaus aufgenommenen Kinder, vom 15. Pluviôse XIII (4. Februar 1805);
54. das Gesetz, betr. die Bepflanzung der großen Straßen und Vicinalwege, vom 9. Ventôse XIII (28. Februar 1805);
55. das Staatsrathsgutachten über die Entbindung der Geistlichen von der Vormundschaft vom 20. November 1806;
56. das Staatsrathsgutachten über die Mittel zur Beseitigung von Schwierigkeiten in Ansehung der gesetzlichen Hypotheken vom 1. Juni 1807;
57. das Staatsrathsgutachten über die Pfandhäuser vom 6. Juni bis 12. Juli 1807;
58. das Dekret vom 12. August 1807 über die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen, welche Kirchenfabriken, öffentlichen Unterrichtanstalten und Gemeinden ausgesetzt werden;
59. das Gesetz, betr. den Zinsfuß des Geldes, vom 3. September 1807;
60. das Gesetz, betr. die hypothekarischen Eintragungen auf Grund von Urtheilen, welche bezüglich der Klagen auf Anerkennung der Unterschrift auf Privatschuldverschreibung ergangen sind, vom 3. September 1807;
61. das Gesetz, betr. die Rechte des Staates an den Gütern der rechnungspflichtigen Beamten, vom 5. September 1807;
62. das Dekret, welches den Artikel 7 des Titels 28 der Ordonnanz vom August 1669 auf alle schiffbaren Flusse für anwendbar erklärt, vom 22. Januar 1808,
63. das Staatsrathsgutachten über die Dauer der hypothekarischen Eintragungen, welche von Amtswegen oder durch Ehefrauen, Minderjährige und die Staatskasse auf die Güter der Ehemänner, Vormünder und rechnungspflichtigen Beamten genommen werden, vom 22. Januar 1808;