Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 253.jpg

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I. 1. das Katzenelnbogener Landrecht;
2. das Solmser Landrecht;
3. das Erbacher Landrecht;
4. das Mainzer Landrecht;
5. das Kurpfälzische Landrecht;
6. das Wimpfener Stadtrecht;
7. die Frankfurter Reformation;
8. das Butzbacher Stadtrecht;
9. die Burg-Friedberger Polizeordnung;
10. das Württembergische Landrecht;
11. die Vorschriften des gemeinen Rechtes:
a. über die Privatpfändung zum Schutze von Grundstücken;
b. über das Erbrecht der Kirche, des Regiments und der Armen- und Verpflegungsanstalten an dem Nachlasse von Geistlichen, Soldaten und verpflegten Personen;
c. über die Verwirkung des Miteigenthums wegen unterlassener Reparatur eines gemeinsamen Gebäudes;
d. über die Zuständigkeit für die Volljährigkeitserklärung;
e. welche das Eigenthum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch und diesem Gesetze bestimmten Beschränkungen unterwerfen;
12. der Code civil;
13. der Code de procédure civile;
14. der Code dommerce;
15. der Code pénal;
16. der Code d'instruction criminelle.
II. 1. Das Fürstliche Ausschreiben an die Beamten, betr. Verkauf und Verpfändung von Gütern an dieselben Seitens armer Unterthanen, vom 13. Januar 1545;
2. der Grünberger Stadt- und Amtsbrauch vom 16. Dezember 1572.
3. das Edikt, betr. die Veräußerung von liegenden Gütern Minderjähriger, vom 1. Februar 1630;
4. die Ordonnanz, betr. die Gewässer und Wälder, vom August 1669;
5. das Ausschreiben, betr. die Eheberedungen der Verlobten wegen der Succession, vom 1. April 1692;