Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 241.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Artikel 56.
Kann das durch die Consolidation entstehende (consolidirte) Werk nur als Ganzes belastet werden (Artikel 89), so muß, falls auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden oder andere dingliche Rechte haften, außer dem Consolidationsakt eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, dass und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen.
Artikel 58 Abs. 1.
Der wesentliche Inhalt des Consolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des Antheilsverhältnisses (Artikel 57), wird durch die obere Bergbehörde dem zuständigen Amtsgericht unter dem Ersuchen mitgetheilt, diesen Inhalt den aus dem Berg-Grundbuch ersichtlichen Berechtigten, deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Antheilsverhältnisse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf die Vorschriften der beiden folgenden Artikel zu eröffnen.
Artikel 59 Abs. 1.
Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger sowie andere dinglich Berechtigte, welche durch die Bestimmung des Antheilsverhältnisses an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.
Artikel 61.
Mit der Bestätigung der Consolidation (Artikel 62) geht die Belastung ohne Weiteres auf den entsprechenden, nach den Artikeln 57 bis 59 festgestellten Antheil an dem consolidirten Werke über.
Artikel 62 Abs. 1.
Sind Hypothekengläubiger, Grund- und Rentenschuldgläubiger oder andere dinglich Berechtigte nicht vorhanden oder ist in den Fällen des Artikel 56 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht oder ist in den Fällen des Artikel 57 ein Einspruch nicht erhoben oder ein erhobener Einspruch (Artikel 59, 60) erledigt, so entscheidet die obere Bergbehörde über die Bestätigung der Consolidation.