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Artikel 4.
Zur Errichtung eines Fideikommisses ist die gerichtlich oder notariell beurkundete Willenserklärung des Stifters, die landesherrliche Bestätigung und die Eintragung des Fideikommisses in das Grundbuch erforderlich.
Die landesherrliche Betätigung kann erst erfolgen, nachdem durch ein Zeugniß des zuständigen Gerichts festgestellt worden ist, dass der Errichtung des Fideikommisses rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Grundstücke gelegen sind. Sind die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Gerichte gelegen, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Artikel 5.
Die Ertheilung des im Artikel 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses kann erst beantragt werden, nachdem die landesherrliche Erlaubniß zur Stellung des Antrags ertheilt worden ist.
Der Antragsteller hat die zur Begründung seines Gesuchs erforderlichen Thatsachen dem zuständigen Gerichte durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
Artikel 6.
Wird der im Artikel 5 bezeichnete Antrag zugelassen, so hat das Gericht die Gläubiger des Stifters im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Geltendmachung eines etwaigen Widerspruchs unter der Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, dass das verlangte Zeugniß ohne Rücksicht auf ihre Ansprüche ertheilt werde. Die Aufgebotsfrist beträgt mindestens drei Monate.
Das Aufgebot soll den ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubigern von Amtswegen zugestellt werden. Zu diesem Zwecke ist dem Antrag ein Verzeichniß der bekannten Gläubiger beizufügen, dessen eidliche Bestätigung das Gericht verlangen kann.
Artikel 7.
Die Gläubiger des Stifters können der Errichtung des Fideikommisses widersprechen, sofern ihnen das der Zwangsvollstreckung unterworfene, nicht in das Fideikommiß aufzunehmende Vermögen des Stifters keine ausreichende Sicherheit für ihre Ansprüche gewährt.