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des Handelsregisters in dem Bezirk obliegt, in welchem die Genosseschaft ihren Sitz hat, durch den Vorstand eingereicht und von dem Gericht in ein zu diesem Zwecke anzulegendes Register für Landeskulturgenossenschaften eingetragen werden.
Artikel 28 Abs. 1.
Der ausgetretene Genosse haftet der Genossenschaft für die bei seinem Austritte vorhandenen Verbindlichkeiten noch zwei Jahre nach der Anzeige des Austritts.
III. Die Artikel 14, 23 bis 26, der Artikel 28 Abs. 2 und der Artikel 30 Satz 3 werden aufgehoben.
IV. Der Artikel 50 erhält als Abs. 5 und 6 folgende Vorschriften:
Die Vorschrift des Artikel 22 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist im Grundbuche bei den im Statut bezeichneten Grundstücken (Artikel 54 Nr. 3) zu vermerken, dass sie bei dem Unternehmen betheiligt sind. Der Genossenschaftsvorstand hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts oder, sofern nachträglich ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grundstücken eintritt, binnen zwei Wochen nach diesem Eintritte zu stellen.
V. Der Artikel 58 erhält als Abs. 3 folgende Vorschrift:
Jeder Genosse kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Ehemann gilt als Bevollmächtigter der Frau, soweit diese mit Grundstücken betheiligt ist, die ihrer ausschließlichen Verfügung unterliegen.

Gesinde-Ordnung.

Artikel 273.
Das Gesetz, die Gesinde-Ordnung betreffend, vom 28. April 1877 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 1, 3 bis 7, 10, 14, des Artikel 15 Halbsatz 1, des Artikel 16 Halbsatz 1, des Artikel 19 Abs. 4, des Artikel 21 Abs. 4, 5, der Artikel 23, 25 sowie des Artikel 41 Abs. 4 treten folgende Vorschriften:


Artikel 1.
Auf das Rechtsverhältniß zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs insoweit Anwendung,