Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 206.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Artikel 255.
Auf die gesetzliche Hypothek, welche einer nach Dotalrecht verheiratheten Frau für die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen Ansprüche zusteht, findet die Vorschrift des Artikel 238 Abs. 2 Anwendung.
Artikel 256.
Verweigert der Mann ohne ausreichenden Grund der nach Dotalrecht verheiratheten Frau die zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts über das Dotalgut erforderliche Zustimmung, so kann die Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. :Das Gleiche gilt, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Artikel 257.
Der Güterstand des Dotalrechts endigt, wenn ein Ehegatte für todt erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Der für todt erklärte Ehegatte kann die Wiederherstellung des Güterstandes verlangen, falls er noch lebt.
Die Vorschrift des § 1422 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 258.
Im Uebrigen bleibt der Güterstand der nach Dotalrecht geschlossenen Ehen, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 260, unberührt.

C. Güterrechtsregister.

Artikel 259.
Der Güterstand der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen bedarf zur Wirksamkeit gegen Dritte nicht der Eintragung in das Güterrechtsregister.
Eine spätere Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt von einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobenen Einspruche des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau und von einem nach der bezeichneten Zeit erklärten Widerrufe der Einwilligung des Mannes zu dem Betriebe. Die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.