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Artikel 232.
Das Gemeingut wird Gesammtgut.
Das Sondergut der Ehegatten wird eingebrachtes Gut.
Artikel 233.
Vorbehaltsgut der Frau werden die ihr gehörenden Gegenstände, die der Verwaltung und Nutznießung des Mannes für Rechnung der Gütergemeinschaft nicht unterliegen.
Unberührt bleibt das Recht des Mannes an den ihm gehörenden Gegenständen, an welchen die Verwaltung und Nutznießung für Rechnung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Artikel 234.
Die Schulden der Gütergemeinschaft werden Gesammtgutsverbindlichkeiten.
Artikel 235.
Die Gläubiger des Mannes können wegen der vorehelichen, gesetzlich oder vertragsmäßig von der Gütergemeinschaft ausgeschlossenen Schulden während der Dauer der Gütergemeinschaft Befriedigung aus dem Gesammtgute verlangen.
Die Gläubiger der Ehegatten, deren Forderungen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, behalten in Ansehung des Vermögens, das der Frau zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört, die Rechte, die ihnen nach den bisherigen Gesetzen zustehen.
Artikel 236.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die Gemeinschaftsschulden, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, dem Ehegatten zur Last, der sie nach den bisherigen Gesetzen zu tragen hat.
Artikel 237.
Für die Ersatzansprüche, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ehegatten gegeneinander oder an die Gütergemeinschaft oder die Gütergemeinschaft gegen die Ehegatten haben, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend; die Geltendmachung der Ersatzansprüche bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.