Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 186.jpg

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Artikel 197.
Ob und inwieweit aus dem bei dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorhandenen eingebrachten Gute für die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten des Mannes oder der Frau von den Gläubigern Befriedigung verlangt werden kann, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Artikel 198.
Die Vorschriften des Artikel 177 finden entsprechende Anwendung.

B. Vertragsmäßige Güterstände und besondere Vereinbarungen.

Artikel 199.
Bestimmt sich ein Güterstand kraft Ehevertrags nach den in den Artikeln 170, 186, 195 bezeichneten bisherigen Gesetzen, so finden die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende Anwendung.
Artikel 200.
Besondere Vereinbarungen der Eheverträge bleiben unberührt. :Hat ein Ehegatte durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder durch Schenkung einen Erwerb gemacht und der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Schenkgeber bei der Schenkung eine besondere Bestimmung über diesen Erwerb in Bezug auf den Güterstand getroffen, so bleibt diese Bestimmung unberührt.

C. Güterrechtsregister.

Artikel 201.
Der Güterstand der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen bedarf zur Wirksamkeit gegen Dritte nicht der Eintragung in das Güterrechtsregister.
Eine spätere Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam. Das Gleiche gilt von einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhobenen Einspruche des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau und von einem nach dem bezeichneten Zeitpunkt erklärten Widerrufe der Einwilligung des Mannes zu dem Betriebe. Die §§ 1558 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.