Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 166.jpg

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Namensertheilung an ein uneheliches Kind.

Artikel 118.
Die Erklärung, durch welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes seinen Namen dem Kinde ertheilt (§ 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist gegenüber dem Amtsgericht abzugeben, in dessen Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Amtsgericht soll die Erklärung dem Standesamte mittheilen, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen ist.
Der Standesbeamte soll die Erklärung am Rande der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung vermerken.
Anerkennung der Vaterschaft.
Artikel 110.
Für die Aufnahme der im § 1718 und im § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Eheschließung der Eltern des Kindes beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt.

Ehelichkeitserklärung.

Artikel 120.
Ueber ein Gesuch um Ertheilung der Ehelichkeitserklärung (§ 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entscheidet der Großherzog.

Annahme an Kindesstatt.

Artikel 121.
Für die Bewilligung der Befreiung von den im § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erfordernissen für die Annahme an Kindesstatt ist das Ministerium der Justiz zuständig.

Erwerb des Adels durch Ehelichkeitserklärung und durch Annahme an Kindesstatt.

Artikel 122.
Durch Ehelichkeitserklärung oder durch Annahme an Kindesstatt wird der Adel nicht übertragen, es sei denn, dass der Vater des für ehelich erklärten Kindes oder der Annehmende dem niederen Adel angehört und der Großherzog den Uebergang des Adels auf Nachsuchen genehmigt.