Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 156.jpg

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errichtet wird oder die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück gebracht oder dort niedergelegt werden, so kann der Eigenthümer des Gebäudes verlangen, dass der Eigenthümer des Nachbargrundstücks dessen Benutzung zu diesen Zwecken duldet, es sei denn, dass die mit der Duldung für das Nachbargrundstück verbundenen Nachtheile und Belästigungen außer Verhältniß zu dem dadurch zu erreichenden Vortheile stehen.
Der Eigenthümer des Nachbargrundstücks kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Benutzung des Grundstücks verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
Artikel 84.
Die Ansprüche, die sich aus dem Artikel 82 Abs. 1 und aus dem Artikel 83 Abs. 1 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Entfernung der Baumpflanzungen von den Grenzen des Nachbars.

Artikel 85.
Bäume und Sträucher dürfen, sofern sie mehr als zwei Metern hoch sind, nur in einem Abstande von zwei Meter, sofern sie zwei Meter oder weniger als zwei Meter hoch sind, nur in einem Abstande von einem halben Meter von der Grenze des Nachbargrundstücks gehalten werden. Der Abstand wird von der Mittelachse des Baumes oder Strauches bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, wo der Baum oder Strauch aus dem Boden heraustritt.
Durch Lokalpolizeiverordnung können andere Abstände festgesetzt werden. Durch Lokalpolizeiverordnung kann auch bestimmt werden, dass Bäume und Sträucher von mehr als zwei Meter Höhe in bestimmten Theilen einer Gemarkung nicht gehalten werden dürfen.
Auf Bäume und Sträucher, die bei dem Inkrafttreten einer nach Abs. 2 erlassenen Lokalpolizeiverordnung vorhanden sind, sowie auf Grundstücke, die zu dieser Zeit dem Betriebe der Forstwirthschaft dienen, finden die Vorschriften der Lokalpolizeiverordnungen keine Anwendung.
Artikel 86.
Der Nachbar kann die Entfernung aller Bäume und Sträucher verlangen, die in einem geringeren, als dem nach Artikel 85 zulässigen Abstände gehalten werden.